OR BT
OR BT DEF
OR BT DEF
Kartei Details
Karten | 21 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.06.2020 / 09.06.2020 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Essentialia negotii
Ein Kaufvertrag kommt gemäss Art. 1 f. OR zustande, wenn sich der Konsens der Parteien auf die Pflicht der Verkäuferin zur Übergabe des Kaufgegenstands und der Eigentumsverschaffung sowie die Pflicht des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises erstreckt.
Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
Die Verfügungsgeschäft besteht aufseiten der Verkäuferin in der Tradition (ZGB 714 I i.V.m. ZGB 922 ff.), in der Grundbuchanmeldung (ZGB 963) oder in der Zession (OR 164, vgl. OR 165 I). Ist der Verpflichtungsgeschäft nichtig (OR 19/20) oder gem. OR 21, 2
Simulation
Eine sog. Simulation liegt vor, wenn die Parteien einen niedrigen Kaufpreis verurkunden, als sie tatsächlich vereinbaren. Das beurkundete, simulierte Geschäft ist nach OR 18 nicht zustande gekommen, weil es nur dem Schein nach gewollt war. Das tatsächlich gewollte, dissimulierte Geschäft leidet hingegen an einem Formmangel und ist ungültig, weil der tatsächliche Kaufpreis nicht öffentlich beurkundet wurde (OR 216 I i.V.m. ZGB 657 I i.V.m. OR 11 II).
Kauf nach Muster
Kauf nach Probe
Beim Kauf nach Muster sichert die Verkäuferin zu, dass die Kaufsache die Eigenschaften des Musters aufweist.
Beim Kauf nach Probe steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht (OR 223 I).
Abgrenzungen zum Tausch- und Schenkungsvertrag
Vom Tausch und von der Schenkung unterschiedet sich der Kaufvertrag durch den objektiv wesentlichen Vertragspunkt des Kaufpreises.
Wenn der Ware nicht gegen Geld, sondern gegen eine andere Ware übergeben, handelts es sich um einen Tauschvertrag.
Die Schenkung ist unentgeltlich.
Abgrenzungen zu den Gebrauchsüberlassungs- und Arbeitsleistungsverträgen
Die Hauptpflicht der Verkäuferin zur Besitzes- und Eigentumsverschaffung grenzt den Kaufvertrag von der Gebrauchsüberlassungs- (Miete, Pacht, Leihe) und den Arbeitsleistungsverträgen (Arbeitsvertrag, Auftrag) ab.
Abgrenzung zum Werkvertrag
Kauf künftiger Sache VS Werklieferungsvertrag: Während bei einer individuell für den Besteller herzustellenden Sache ein Werklieferungsvertrag vorliegt, handelt es sich bei Sereinprodukten, die die Unternehmerin auch ohne konkreten Vertragsabschluss hergestellt hätte, um einen Kauf einer künftigen Sache.
Kauf mit Montagepflicht VS Werklieferungsvertrag:
Überwiegt das Element der Warenlieferung gegenüber dem Element der Arbeit, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Steht demgegenüber die Arbeit im Zentrum, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Sind Montage und Lieferung etwa gleichwertig, lieft ein gemischter Vertrag vor.
Emptio rei separatae
Emptio spei
Emptio rei separatae: Kauf einer erhofften Sache; hierbei handelt es sich um einen suspensiv bedingten Kauf, bei dem der Verkäufer das Risiko der Unmöglichkeit trägt.
Emptio spei: Hoffnungskauf; hier trägt der Käufer das Risiko des Ausfalls der anvisierten Gewinnaussicht.