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Bau- und Planungsrecht: Vorlesungsunterlage VII

TU Wien, Architektur: Bau- und Planungsrecht (VO 280.140) Vorlesungsunterlage VII

TU Wien, Architektur: Bau- und Planungsrecht (VO 280.140) Vorlesungsunterlage VII


Set of flashcards Details

Flashcards 56
Language Deutsch
Category General Education
Level University
Created / Updated 17.05.2020 / 18.05.2020
Licencing No Copyright (CC0)
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Was regelt das Baurecht?

Welche Kernbereiche regelt das öffentliche Baurecht?

Vorgaben der Raumplanung geben dem Baurecht Bestimmungen vor, die auf bestimmten Schutz abzielen. Was soll geschützt werden?

Wer ist rechtlich für Baurecht zuständig?

Wie ist das Baurecht geregelt?

Die rechtlichen Regelungen zum Baurecht sind in den Ländern ...

Gelten die Bestimmungen der Bauordnungen für alle Bauvorhaben?

Geben Sie ein paar Beispiele für welche Bauvorhaben NICHT das Baurecht gilt!

  1. Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;

  2. Bergwerke;

  3. spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und

    sonstige Übungsstätten;

  4. öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

  5. Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es

    sich nicht um Gebäude handelt;

  6. Leitungen für Strom, Gas, Erdöl u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

  7. Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit

    es sich nicht um Gebäude handelt;

  8. Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;

  9. ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste

    technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen;

  10. Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;

  11. Zelte und Wohnwagen auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz;

  12. bewegliche Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemäßen

    Gebrauch auf Märkten, Messen, Ausstellungen u.dgl. aufgestellt werden.