ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 9 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.03.2020 / 23.12.2022 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20200316_zpo
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Zulässigkeit des Rechtsweges
- Gerichte/Verwaltungsbehörden
- Streit/Außerstreit
- ordentliche/außerordentliche Gerichte
In jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen! Zurückzuweisen nach § 42 Abs 1 J
Abgrenzung streitiges Verfahren x Außerstreitverfahren
§ 1 Abs 2 AußStrG: nur dort, wo gesetzlich angeordnet --> Generalklausel zugunsten des streitigen Verfahrens
Außerstreit: Abstammung, Unterhalt, Ehe, Verlassenschaft, Grundbuch, FB, wohnrechtliche Angelegenheiten
Im Zweifel ist nach § 40a JN vorzugehen
Ordentliche Gerichte in Ö
115 BG
1 BGHS in Wien
16 LG
1 HG in Wien
1 ASG in Wien
4 OLG
OG
Sachliche Zuständigkeit
1) Kausalgerichtsbarkeit? (Arbeits- oder Handelssache)
2) Eigenzuständigkeit § 49 Abs 2 JN: Familie, Bestand, Besitzstörung,...
3) Wertzuständigkeit § 49 Abs 1 JN: bis inkl 15.000 = B
Streitwert
Geldbetrag wird eingeklagt: nur Hauptforderung, keine Zinsen!
Mehrere Ansprüche werden eingeklagt: zusammenzurechnen, wenn rechtlicher/tatsächlicher Zusammenhang oder von einer Streitgenossenschaft erhoben (§ 55 Abs 1 JN)
Keine Geldleistung: Kläger muss bewerten! Im Zweifel ist von 5.000 Euro auszugehen (§56 Abs 2 JN
Örtliche Zuständigkeit
1) besonderer Gerichtsstand? (§§ 76-104 JN)
- ausschließlicher (KSchG, unbewegliches Gut, Bestand, Ehe)
- Wahl (§§ 86a JN
2) allgemeiner Gerichtsstand (§§ 65-75 JN, Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz des BEKLAGTEN)
Rechtsbehelfe zur Beseitigung der Säumnisfolgen
1) Wiedereinsetzung (§§ 146 ff ZPO)
Vor.: unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis (leichte Fahrlässigkeit schadet nicht, NUR prozessuale Fristen!). Prozesshandlung ist gleichzeitig nachzuholen, wird dem Gegner zugestellt. 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses. Bewilligung ist nicht anfechtbar. Kosten trägt der Wiedereinsetzungswerber.
2) Widerspruch (§§ 396, 442 ZPO)
Vor.: NUR Beklagter! Inhalt einer KB, aber keine Begründung erforderlich. 14 Tage ab Zustellung. BG-Verfahren: Wenn schon ein Widerspruch erhoben wurde, ist weiterer unzulässig! ERSTE Verteidigungshandlung! Kosten trägt Widerspruchswerber
3) Berufung
Vor.: Urteil ist fehlerhaft (Nichtigkeit, Verfahrensmangel, unrichtige rechtliche Beurteilung), weitestgehender Rechtsschutz. 4 Wochen ab Zustellung. Kosten trägt der Verlierer.
ALLE können kumuliert werden!
Besitzstörungsverfahren
§§ 454-459 ZPO --> Schutz und Wiederherstellung des letzten Besitzstandes
Dreigliedriges Klagebegehren: Feststellung Störung, Wiederherstellung früherer Zustand, Unterlassung weiterer Störungen
30 Tage ab Kenntnis der Störung und Person (454 Abs 1 ZPO)
Eigenzuständigkeit BG (§ 49 Abs 2 JN), Entscheidung mit Endbeschluss (Rekurs unter 2.700 EUR siehe § 501 ZPO