Eidg. Immobilienbewirtschafter FA
SVIT Sachenrecht
SVIT Sachenrecht
Kartei Details
Karten | 94 |
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Lernende | 136 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.08.2019 / 13.02.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe (SVIT Bücher) |
Weblink |
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Welche Rechtsquellen kennen Sie?
- geschriebenes Recht (Verfassung - Gesetze - Verordnung)
- Gewohnheitsrecht
- Richterrecht
In welchen Art. im ZGB ist das Personen-, Familien-, Erb-, Sachenrecht niedergeschrieben?
- Personenrecht: Art. 11 bis 89 ZGB
- Familienrecht: Art. 90 - 456 ZGB
- Erbrecht: Art. 457 - 640 ZGB
- Sachenrecht: Art. 641 - 977 ZGB (Sachen- und Obligatiosnrecht bilden das Vermögensrecht)
Erkläre den Begriff Sachenrecht und wie lauten die vier Begriffsmerkmale und in welche zwei Arten unterscheidet das Gesetzt die Sache?
Merkmale
- Unpersönlich
- Körperlich
- Abgegrenzt
- Beherrschbar
Zwei Arten
- Fahrnisbauten Art. 713 ZGB, bewegliche Sachen
- Grundstücke Art. 655 Abs. ZGB, unbewegliche Sachen
Das Sachenrecht ist ein dingliches Recht = absolutes Recht. Es wird die Sache, es geht um einen körperlicher greifbarar Gegenstand, der der Herrschaft einer Person untersteht und gegenüber jedermann wirkt.
Das Sachenrecht besteht in den Schranken der Rechtsordnung gegenüber Jedermann aber nur einzelnen Sachen. Im Gegensatz zum Forderungsrecht nach OR dies kann nur gegen eine Person entgegengesetzt werden.
Wie lassen sich die subjektiven Sachenrechte unterscheiden?
- Eigentumsrecht
- beschränk dingliche Rechte
Beschreibe die beiden subjektiven Sachenrechte.
Eigentumsrecht
Umfassendes Recht, welches zwei Befugnisse beinhaltet:
- Verfügungsmacht Art. 641 Abs. 1 ZGB: Eigentümer verfügt über die Sache in den Schranken der Rechtsordnung
- Ausschliessungsrecht Art. 641 Abs. 2 ZGB: Eigentümer ist befugt die Sache die ihm vorenthalten wird Einzuklagen (herausgabe verlangen) oder Eigentumgsfreiheitsklage (abzuweheren)
Beschränkt dingliche Rechte
Beschränkte Rechte dienen der Berechtigung nur zu einer Seite hin (an Grundstücken)
- Dienstbarkeit: Anspruch auf Nutzung oder Gebrauch einer Sache
- Pfandrecht: dingliches Recht des Gläubigers (Recht der Verwertung fremder Sachen/ Rechte um forderungen zu befridiegen
- Grundlasten: Verpflichtung des ET Leistungen gegenüber eines anderen ET zu erbringen
Erklären Sie alle 6 Pinzipien des Sachenrechts.
- Publizität: dingliches Recht muss für Jedermann ersichtlich sein. Dafür benötigt es Publizitätsmittel:
- Grundbuch; bei unbeweglichen Sachen
- Beseitz; bewegliche Sachen, Vermutung wer ET ist
- Spezialität: dingliches Recht können nur an einzelnen Sachen vorgenommen werden (nur einzelne Sachen können gepfändet werden nicht die das Gesamte)
- Typengebundenheit: nur die dinglichen Rechte im Gesetzt gibt es diese können nicht abgeändert werden
- Kausalität: Verfügungsgeschäft (Erwerbsakt) muss zwecks Wirksamtkeit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund) zugrunde liegen (Kaufvertrag, öffent Beurkundung). Es besteht ein Zusammenhang zwischen obligatorischem und dinglichem Geschäft. Bei einem Mangel ist der Vertrag Nichtig oder kann Rückgägnig gemacht werden
- Akzessionsprinzip: dingliches Recht, Sache durch feste Verbundenheit Bestandteil des Grundstückes der ET wird auch automatisch ET der Sache. Kann nur duch Zerstörung oder unbenutzbarkeit von der Hauptsache getrennt werden. Ausnahme StoWe im Baurecht
- Prinzip der Alterpriorität: die Rangordnung nach Errichtungsdatum. Durchbrochen wird es ur durch Rechtsgeschäft oder das Gesetz
Erklären Sie den Begriff "Besitz".
Bedeutet die faktische/ tatsächliche Herrschaft über eine körperliche Sache. Es muss also die Möglichkeit bestehen auf eine Sache einzuwirken. Es muss eine feste und dauerhafte Beziehung bestehen.