Steuererhebung
Steuererhebung
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 92 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Apprentissage |
Crée / Actualisé | 04.08.2019 / 17.02.2020 |
Attribution de licence | Non précisé (Finanzhochschule Königs Wusterhausen) |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20190804_steuererhebung
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Intégrer |
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Reihenfolge der Tilgung wenn keine Zweckbestimmung vom Stpfl...
§ 225 (2) AO
- Geldbußen (z.B. wegen Steuerhinterziehung)
- Zwangsgelder
- Steuerabzugsbeträge (z.B. LSt - AG)
- übrige Steuern (z.B. USt, ESt)
- Kosten
- Verspätungszuschläge
- Zinsen
- Säumniszuschläge
Innerhalb der Reihnefolge nach Fälligkeit --> AUSNAHME bei Centgenauer Überweisung
Wenn gleichzeitig Fällige Beträge entscheidet FA
Ist die Möglichkeit einer Bargeldannahme im FA möglich ?
Erläutern Sie die Besonderheiten ...
- § 224 (3) S.1 AO grds. sind Zahlungen unbar zu leisten
- kann in ausnahmefällen an Amtsträger mit besonderer Ermächtigung übergeben werden z.B. VollzB
- eine Ausnahme wäre z.B. wenn Gefahr in Verzug
- Tag der Zahlung ist gem. § 224 (2) Nr.1 AO die Übergabe des Geldes
Nennen Sie die möglichen Zahlungsarten...
Bar = übergabe Bargeld oder Scheck an VollzB (nicht üblich)
Unbar = Überweisung, Einzahlung auf FA Kto., übersendung Scheck an FA, Aufrechnung § 226
Tag der Zahlung bei einer Überweisung?
§ 224 (2) Nr. 2 AO Überweisung
An dem Tag, an dem der Betrag der Finanzkasse gutgeschreiben wird, ist der Tag der Zahlung.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Erlöschen insbesondere durch...
§ 47 AO Erlöschen
- Zahlung § 224 AO
- Aufrechnung § 226 AO
- Erlass § 227 AO
- Verjährung §228 AO
Erläutern Sie die Besonderheiten einer Scheckzahlung ...
§ 223 (2) Nr. 1 AO Scheckzahlung
Wirksam geleistete zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks
-> WICHTIG: Beachte SaSoFei § 108 (3) AO
Beispielrechnung für frühstmögliche Vollstreckung
ESt 01 Bescheid v. 07.08.2002, Abschlusszahlung 2.400,00 €.
Wann darf frühstmöglich vollstreckt werden?
Bekanntgabe
- E: 07.08.2002
- B: 08.08.2002
- D: 3 Tage
- E: 10.08.2002
Fälligkeit § 220 (1) AO, § 36 (4) EStG, § 108 (3) AO
- E: 10.08.2002
- B: 11.08.2002
- D: 1 Monat
- E: 10.09.2002 --> 11.09.2002
§ 254 (1) S.1 AO
- E: 10.08.2002
- B: 11.08.2002
- D: 1 Woche
- E: 17.08.2002
Frühstmögliche Vollstr. somit am 12.09.2002
Wann bedarf es nicht einem Leistungsgebot und einer Vollstreckungsschohnfrist?
§ 254 (1) S.4 AO - bei Steueranmeldungen durch Stpfl.
§ 254 (2) AO - bei SZ und Zinsen die mit der Steuer beigetrieben werden