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StrafR Schem

StrafR halt

StrafR halt


Kartei Details

Karten 155
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.07.2019 / 24.01.2020
Lizenzierung Keine Angabe
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Vorsätzliches Begehungsdelikt

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taugliches Tatobjekt; bei Sonderdelikten: tauglicher Täter (z.B Amtsdelikte § 331 ff. StGB)

b) Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)

c) Tathandlung

d) Kausalität

e) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) subjektive Tatbestandsmerkmale

c) Irrtümer

aa) Tatbestandsirrtum § 16 StGB

bb) error in persona vel objecto

cc) aberratio ictus

dd) Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale, § 16 II StGB

II. Rechtswidrigkeit

1. Notwehr § 32 StGB

2. Defensivnotstand § 228 BGB/ Agressivnotstand § 904 BGB

3. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

4. Festnahmerecht § 127 StPO

5. Rechtfertigende Einwilligung

6. Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21; actio libera in causa)

2. Schuldvorsatz: nur bei Erlaubnistatbestandsirrtum

3. Unrechtsbewusstsein: Irrtümer:

a) Verbotsirrtum § 17 StGB

b) Erlaubnisirrtum (auch über § 17 StGB zu lösen)

4. Fehlen von Entschuldigungsgründen

a) Notwehrexzess § 33 StGB

b) Entschuldigender Notstand § 35 StGB

c) Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

1. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. §§ 24, 31 StGB)

2. Strafantrag (§§ 77 ff.; z.B. §§ 123 II, 230, 303c)

Das Unechte Unterlassungsdelikt

I. Objektiver Tatbestand

1. Erfolgseintritt

2. Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz diesbezüglicher Möglichkeit (mögl. hier Abgrenzung zum aktiven Tun nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)

3. Hypothetische Kausalität

4. Objektive Zurechenbarkeit

5. Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht

6. Entsprechungsklausel (§ 13); nur bei verhaltensbedingten Delikten

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit: Beachte hier besonderen Rechtfertigungsgrund "rechtfertigende Pflichtenkollision"

IV. Schuld: Beachte hier besonderen Entschuldigungsgrund "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens"

Das echte Unterlassungsdelikt

1. Objektiver Tatbestand

a) reines Unterlassen (Wortlaut/ Verstoß gegen Gebotsnorm)

b) Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale

(1) Tatsächliche Möglichkeit des gebotenen Handelns

(2) Zumutbarkeit des gebotenen Handelns

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit/ Schuld: Wie bei vorsätzlichem Begehungsdelikt

 

Bsp.: §§ 323c, 138, 123 I 2. Alt. StGB (Nach der Rechtsprechung auch § 263 StGB in der Variante "Unterdrückung wahrer Tatsachen" bzw. "Unterhalten eines Irrtums" sowie § 266 StGB, soweit dem Täter vorgeworfen wird, pflichtwidrig einen drohenden Schaden von dem zu betreuenden Vermögen abzuwenden; Achtung: § 13 StGB wird dann nicht benötigt, aA: Literatur)

Notwehr, § 32 StGB

I. Notwehrlage:

1) Angriff

2) Gegenwärtigkeit

3) Rechtswidrigkeit

II. Notwehrhandlung:

1) Erforderlichkeit

a) Geeignetheit

b) Relativ mildestes Mittel

2) Gebotenheit

a) Ausschluss/ Einschränkung des Notwehrrechts:

aa) Notwehrprovokation

bb) Angriffe von Kindern, Irrenden, Schuldlosen

cc) Bagatellangriffe

dd) Innerhalb enger persönlicher Beziehungen: Familie

b) Dann 3-Stufen-Modell: Ausweichen, defensive Schutzwehr, (maßvolle) aggressive Trutzwehr

III. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

Festnahmerecht, § 127 StPO

I. Festnahmesituation: Auf frischer Tat betroffen/ verfolgt

II. Festnahmegrund: Fluchtverdacht/ Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung

III. Festnahmehandlung: Zur Ermöglichung der Strafverfolgung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)

IV. Handeln in Festnahmeabsicht (subjektives Rechtfertigungselement):

1. Kenntnis der Festnahmesituation

2. Absicht, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen

Rechtfertigende Einwilligung

I. Disponibilität des Rechtsguts

II. Verfügungsbefugnis

III. Einwilligungserklärung

1. Vor der Tat nach außen kundgetan und

2. im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen

IV. Wirksamkeit der Einwilligung

1. Einwilligungsfähigkeit

2. Keine Willensmängel

V. Bei Körperverletzung: Keine Sittenwidrigkeit § 228 StGB

VI. Kenntnis der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement): Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.

Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung

I. Disponibilität des Rechtsguts

II. Verfügungsbefugnis

III. Nichteinholbarkeit der Erklärung

1. kein erkennbar entgegenstehender Wille

2. im Falle des mangelnden Interesses (geringe Intensität) vorherige Befragung idR entbehrlich

IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen

[gewissenhafte Prüfung aller für den hypothetischen Willen des Verletzten relevanten Umstände wenn sich nachträglich entgegengesetzter Wille herausstellt]

V. Handeln in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage

Entschuldigender Notwehrexzess § 33 StGB

I. Bestehen einer tatsächlichen Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB

II. Überschreiten der Grenzen der Notwehr:

1. Notwehrhandlung nicht erforderlich/ nicht geboten (intensiver Notwehrexzess)

2. Angriff noch nicht/ nicht mehr gegenwärtig (extensiver Notwehrexzess)

III. Psychischer Ausnahmezustand

IV. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)