StrafR Schem
StrafR halt
StrafR halt
Kartei Details
Karten | 155 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.07.2019 / 24.01.2020 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Vorsätzliches Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt; bei Sonderdelikten: tauglicher Täter (z.B Amtsdelikte § 331 ff. StGB)
b) Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)
c) Tathandlung
d) Kausalität
e) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) subjektive Tatbestandsmerkmale
c) Irrtümer
aa) Tatbestandsirrtum § 16 StGB
bb) error in persona vel objecto
cc) aberratio ictus
dd) Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale, § 16 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr § 32 StGB
2. Defensivnotstand § 228 BGB/ Agressivnotstand § 904 BGB
3. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
4. Festnahmerecht § 127 StPO
5. Rechtfertigende Einwilligung
6. Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21; actio libera in causa)
2. Schuldvorsatz: nur bei Erlaubnistatbestandsirrtum
3. Unrechtsbewusstsein: Irrtümer:
a) Verbotsirrtum § 17 StGB
b) Erlaubnisirrtum (auch über § 17 StGB zu lösen)
4. Fehlen von Entschuldigungsgründen
a) Notwehrexzess § 33 StGB
b) Entschuldigender Notstand § 35 StGB
c) Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
1. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. §§ 24, 31 StGB)
2. Strafantrag (§§ 77 ff.; z.B. §§ 123 II, 230, 303c)
Das Unechte Unterlassungsdelikt
I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolgseintritt
2. Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz diesbezüglicher Möglichkeit (mögl. hier Abgrenzung zum aktiven Tun nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)
3. Hypothetische Kausalität
4. Objektive Zurechenbarkeit
5. Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht
6. Entsprechungsklausel (§ 13); nur bei verhaltensbedingten Delikten
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit: Beachte hier besonderen Rechtfertigungsgrund "rechtfertigende Pflichtenkollision"
IV. Schuld: Beachte hier besonderen Entschuldigungsgrund "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens"
Das echte Unterlassungsdelikt
1. Objektiver Tatbestand
a) reines Unterlassen (Wortlaut/ Verstoß gegen Gebotsnorm)
b) Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
(1) Tatsächliche Möglichkeit des gebotenen Handelns
(2) Zumutbarkeit des gebotenen Handelns
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit/ Schuld: Wie bei vorsätzlichem Begehungsdelikt
Bsp.: §§ 323c, 138, 123 I 2. Alt. StGB (Nach der Rechtsprechung auch § 263 StGB in der Variante "Unterdrückung wahrer Tatsachen" bzw. "Unterhalten eines Irrtums" sowie § 266 StGB, soweit dem Täter vorgeworfen wird, pflichtwidrig einen drohenden Schaden von dem zu betreuenden Vermögen abzuwenden; Achtung: § 13 StGB wird dann nicht benötigt, aA: Literatur)
Notwehr, § 32 StGB
I. Notwehrlage:
1) Angriff
2) Gegenwärtigkeit
3) Rechtswidrigkeit
II. Notwehrhandlung:
1) Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
2) Gebotenheit
a) Ausschluss/ Einschränkung des Notwehrrechts:
aa) Notwehrprovokation
bb) Angriffe von Kindern, Irrenden, Schuldlosen
cc) Bagatellangriffe
dd) Innerhalb enger persönlicher Beziehungen: Familie
b) Dann 3-Stufen-Modell: Ausweichen, defensive Schutzwehr, (maßvolle) aggressive Trutzwehr
III. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Festnahmerecht, § 127 StPO
I. Festnahmesituation: Auf frischer Tat betroffen/ verfolgt
II. Festnahmegrund: Fluchtverdacht/ Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
III. Festnahmehandlung: Zur Ermöglichung der Strafverfolgung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
IV. Handeln in Festnahmeabsicht (subjektives Rechtfertigungselement):
1. Kenntnis der Festnahmesituation
2. Absicht, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen
Rechtfertigende Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts
II. Verfügungsbefugnis
III. Einwilligungserklärung
1. Vor der Tat nach außen kundgetan und
2. im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen
IV. Wirksamkeit der Einwilligung
1. Einwilligungsfähigkeit
2. Keine Willensmängel
V. Bei Körperverletzung: Keine Sittenwidrigkeit § 228 StGB
VI. Kenntnis der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement): Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.
Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts
II. Verfügungsbefugnis
III. Nichteinholbarkeit der Erklärung
1. kein erkennbar entgegenstehender Wille
2. im Falle des mangelnden Interesses (geringe Intensität) vorherige Befragung idR entbehrlich
IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen
[gewissenhafte Prüfung aller für den hypothetischen Willen des Verletzten relevanten Umstände wenn sich nachträglich entgegengesetzter Wille herausstellt]
V. Handeln in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage
Entschuldigender Notwehrexzess § 33 StGB
I. Bestehen einer tatsächlichen Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB
II. Überschreiten der Grenzen der Notwehr:
1. Notwehrhandlung nicht erforderlich/ nicht geboten (intensiver Notwehrexzess)
2. Angriff noch nicht/ nicht mehr gegenwärtig (extensiver Notwehrexzess)
III. Psychischer Ausnahmezustand
IV. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)