Partenaire Premium

Rechtsbewusstes Handeln

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht


Fichier Détails

Cartes-fiches 47
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 17.04.2019 / 16.08.2020
Attribution de licence Pas de droit d'auteur (CC0)
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20190417_rechtsbewusstes_handeln
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190417_rechtsbewusstes_handeln/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Arbeitsvertrag Inhalt

  1. Anschrift AG

  2. Anschrift AN

  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Direktionsrecht

  4. Probezeit, Kündigungsfristen, Ende des Arbeitsverhältnisses

  5. Vergütung

  6. Arbeitszeit/ Arbeitszeitkonto

  7. Urlaub, Betriebsferien

  8. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, Erkrankung, Arbeitsverhinderung

  9. Nebenbeschäftigung

  10. Betriebliche Altersversorgung

  11. Geheimhaltungspflicht, Rückgabepflicht

  12. Sicherheitsüberprüfung

  13. persönliche Daten (Datenschutzverordnung)

  14. Elektronische Kommunikation (zB Mail nur für berufliche Zwecke)

  15. Verfallfristen 

Bereiche des Arbeitsrechts

  • individuelles Arbeitsrecht (regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)

  • kollektives Arbeitsrecht (Rechtsgestaltung erfolgt durch Tarifvertragspartner oder auf Betriebsebene, z. B. Arbeitgeberverband – Gewerkschaft oder Arbeitgeber – Betriebsrat)

  • Arbeitsschutzrecht (Regelungen zum Schutz aller Arbeitnehmer; z. B. Arbeitszeitgesetz etc.)

Rechtsquellen des Arbeitsrechts - Rangfolge

Die unterschiedlichen Normen, aus denen sich das Arbeitsrecht ergibt, haben folgende Rangordnung:

  1. GG

  2. Bundes- /Landesgesetze (KSchG, ASiG,)

  3. RechtsVO/ Satzungen (z. B. Satzungen der BG)

  4. Tarifverträge (z. B. MTV Metallbau)

  5. Betriebsvereinbarungen

  6. Arbeitsvertrag

  7. individuelle Arbeitsanweisung

Es gilt die Regel, dass die ranghöhere Norm der rangniedrigeren Norm vorgeht!

 

Günstigkeitsprinzip

Abweichend von der Regel, dass die ranghöhere Norm der rangniedrigeren Norm vorgeht, besteht die Besonderheiten des Arbeitsrechts darin, dass dennoch die rangniedrigere Norm gilt, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist!

Beispiel:
Im Tarifvertrag ist mehr Urlaub vorgesehen als im Bundesurlaubsgesetz: Es gilt der Tarifvertrag!

Ist im Arbeitsvertrag dagegen noch mehr Urlaub vereinbart worden als der Tarifvertrag vorsieht, gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde!

Rangfolge INNERHALB einer Rangstufe: Spezialitätsprinzip

Die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung vor

Beispiel:

Der Urlaub ist für alle Arbeitnehmer im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Für Jugendliche ist der Urlaub aber gesondert im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Die dortigen Regelungen sind für Jugendliche spezieller als die allgemeinen Urlaubsregelungen im Bundesurlaubsgesetz, so dass für Jugendliche bzgl. des Urlaubs das Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeht.

Rangfolge INNERHALB einer Rangstufe: Ablösungsprinzip

Von zwei zeitlich aufeinander folgenden Regelungen gilt jeweils die aktuellere! (z.B. bei Tarifverträgen)

Arbeitnehmerbegriff

Charakteristisch für Arbeitnehmer sind folgende Eigenschaften:

- weisungsgebunden

  • (meist) existentiell abhängig beschäftigt (persönliche Abhängigkeit)

  • eingegliedert in betriebliche Organisation des Arbeitgebers

  • unselbständig beschäftigt

 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner:

  • Organmitglieder (= gesetzliche Vertreter von juristischen Personen) sind keine Arbeitnehmer! Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH; Vorstand einer Aktiengesellschaft

  • leitende Angestellte übernehmen wesentliche Arbeitgeberfunktionen (z. B Betriebsleitung), der Kündigungsschutz für die leitenden Angestellten ist im Vergleich zu den normalen Arbeitnehmern eingeschränkt

  • die früher geltende Aufteilung von Arbeitnehmern in „Arbeiter“ und„Angestellte“ ist aufgehoben worden (z. B. gelten heute für alle Arbeitnehmer, gleichgültig ob sie Arbeiter oder Angestellte sind, dieselben Kündigungsfristen)

  • auch Jugendliche (ab 15 Jahren) können Arbeitnehmer sein, wenn die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) vorlieg

Begriff des Arbeitsvertrages

Arbeitsvertrag = Dienstvertrag

Der Arbeitsvertrag ist keine rechtliche selbständige Konstruktion, sondern er gehört zu einer der im Bürgerlichen Gesetzbuch beschriebenen Vertragsarten: Er ist ein Dienstvertrag!

Der Arbeitnehmer schuldet nicht einen bestimmten „Erfolg“ (sonst wäre es ein Werkvertrag),sondern nur die Vornahme einer bestimmten Dienstleistung.