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Kartei Details

Karten 201
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 18.02.2019 / 26.06.2019
Lizenzierung ©    (MP)
Weblink
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Antrittsprotokoll

- was sagt das Antrittsprotokol aus?

- aus welchem OR-Artikel wird das Antrittsprotokoll abgeleitet?

- Das Antrittsprotokoll ist eine Zustandsaufnahme und sagt aus, dass ein Mangel besteht (Beweisfunktion). Wer den Mangel verursacht hat, kann aus dem Antrittsprotokoll nicht geschlossen werden. Das Antrittsprotokoll ist keine Pflicht

- Das Antrittsprotokoll wird aus 258 OR abgeleitet

Muss der Mieter das Antrittsprotokoll unterschreiben?

In welchem Fall muss er das Antrittsprotokoll nicht unterzeichnen?

- Das Antrittsprotkoll muss nicht unterzeichnet werden, wenn es fehlerhaft ist, d.h. wenn nicht alle Mängel auf dem Antrittsprotokoll vermerkt sind. 

 

Was muss der Mieter machen, wenn nach Mietantritt verdeckte Mängel auftreten?

- unverzügliche Mängelrüge, d.h. innert 10-14 Tage 

Welche Rechte hat der Mieter, wenn er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder eine Wohnung mit schweren Mängeln (Tauglichkeit zum vorausgesetzen Gebrauch ausschliessen oder erhenlichen beeinträchtigen) erhält?

Welche Rechte hat der Mieter, wenn er die Sache trotz dieser Mängel übernimmt?

- 258 I iVm 107-109 OR: Nichterfüllung

- 258 II iVm 259a-259i OR

-- Beseitigungsanspruch (259a I a OR)

-- Mietzinsherabsetzung (259a I b OR)

-- Schadenersatz (259a I c iVm 97 OR)

-- Mietzinshinterlegung bei der Schlichtungsstelle (259a II OR)

 

Welche Rechte hat der Mieter, wenn bei der Übergabe der Sache diese mittlere oder leichte Mängel aufweist?

Welche Mängel sind für die Mängelrüge relevant?

- 258 III OR: Er kann die Rechte nach 259a - 259i OR geltend machen, auch für Mängel, die mittlerer oder leichter Natur sind bzw. die er selber zu beheben hätte (259 OR)

- grds. sind nur mittlere Mängel für die Mängelrüge relevant, weil die schweren Mängel sind nicht behebbar und die leichten Mängel müssen vom Mieter übernommen werden. 

Besteht ein Einsichtsrecht in das vorangegangene Mietverhältnis?

Welche Voraussetzungen sind an das Einsichtsrecht gestellt?

Aus welchen Bestandteilen kann das Rückgabeprotokoll?

Dienst das Rückgabeprotokoll als Antrittsprotokoll des neuen Mieters?

- Ja, nach 256a OR  kann der Mieter in das vorherige Mietverhältnis bzw. ins Rückgabeprotokoll Einsicht nehmen. Dies muss der Mieter aber verlangen, falls es vorhanden ist (keine Pflicht)

- Das Rückgabeprotokoll kann aus einem Formular, Fotografien oder amtlichen Bestandesaufnahmen bestehen. 

- Ja, idR ist die Aufmerksamkeit bei der Rückgabe der Mietsache sehr hoch und es werden alle Mängel aufgelistet

Muss der Mietzins / MIetvertrag des Vormietverhältnisses dem neuen Mieter mitgeteilt werden?

Was passiert, wenn der Vermieter der Auskunftspflicht nicht nachkommt? Was kann der Mieter in diesem Fall tun? Wer muss die Prozesskosten tragen?

Warum besteht dieses Recht? Bestehen Fristen?

Kann der vorherige Mietzins auch bei Erstvermietung mitgeteilt werden?

Kann der vorherige MIetzins auch bei Total- oder umfassender Sanierung eingesehen werden?

Was passiert, wenn der Vermieter falsche Angaben über den vorherigen MIetzins macht?

- Ja, nach 256a II OR kann der Mieter verlangen, dass ihm der vorherige Mietzins mitgeteilt wird. Der Vermieter muss also nicht freiwillig den vorherigen Mietzins offenlegen. Es besteht aber kein Einsichtsrecht in den vorherigen Mietvertrag.

- Kommt der Vermieter dieser Auskunftspflicht nicht nach, können keine Sanktionen gegen ihn ergriffen werden. In einem allfälligen Gerichtsverfahren wird dies aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Er kann die Anfechtung des Anfangsmietzins (270 OR) machen, damit er den vorherigen Mietzins erfährt. Prozesskosten sind vom Vermieter zu tragen (107 I b ZPO), weil der Mieter im guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. 

- dieses Recht besteht, damit nach 270 I OR eine Anfechtung des Anfangsmietzinses gemacht werden kann innert 30 Tagen seit Übernahme der Mietsache

- Nein, weil kein Vormietverhältnis besteht

- Ja, Anwendung von 256a II OR

- Der Vermieter macht sich der Urkundenfälschung nach 251 ff. StGB strafbar

Welche Dauer kann ein Mietvertrag haben? (Regel und Ausnahme)

unbefristet (Regel), befristet (Ausnahme): 255 I OR