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Raumplanungsrecht

basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014

basierend auf Griffel, Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell), 2.A. 2014


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 17.02.2017 / 07.01.2024
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Bauten und Anlagen (Definitionen i.S. des Bundesrechts)

Bauten

  • ober- und unterirdische Gebäude, gebäudeähnliche OBjekte; und
  • Fahrnisbauten, die für (nicht un)erhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden

Anlagen

  • Einrichtungen, die das Gelände verändern, 
  • sich auf den umliegenden Raum auswirken (bspw. Verkehrsanlage)

Definitionen Zürich

Gebäude, Ausstattungen, Ausrüstungen

  • allgemeine Bauverordnung enthält eigene Definitionen von Bauten und Anlagen (§ 1), Gebäuden (§ 2), Ausstattungen (§ 3) und Ausrüstungen (§ 4)
  • Bauten und Anlagen
    • (§ 1 lit. a ABV) Bauten, die im Boden eingelassen oder mit gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen
    • (§ 1 I lit. b ABV) alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung
  • Gebäude (§ 2 ABV)
    • Bauten und Anlagen die einen Raum zum Schutz von Mensch oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (mind. 1,5m Höhe und 2 qm Fläche)
  • Ausstattungen (§ 3 ABV)
    • Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen
    • (wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze, innere Zufahrten)
  • Ausrüstungen (§ 4 ABV)
    • technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen

Koordinationsgebot

BGer und Art. 25a u. 33 IV RPG

  • hervorgehend aus dem Fall "Chrüzlen"; BGE 116 Ib 50)
  • Art. 25a RPG - Koordnination
    • Sind Verfügungen mehrer Behröden erforderlich, so ist eine Behörde zu bezeichnen für die Koordination, insb. von
      • gemeinsame öffentliche Auflagen
      • inhaltliche Abstimmung
      • möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung von Verfügungen
  • Art. 33 IV RPG - Koordination im Rechtsmittelverfahren
    • Soweit 25a RPG anwendbar war, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorgeschrieben

Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Raumplanungs- und Baurecht

  • Art. 75 Abs. 1 BV: Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest.
    • Keine abschliessende Regelungskompetenz
    • Zurückhaltung hinsichtlich Dichte der Regelung
  • RPG stellt keine abschliessende Kodifikation dar
  • Aufgabe der Kantone und Gemeinde:
    • der Vollzug, andererseits aber auch
    • die rechtssatzmässige und planerische Konkretisierung der vom Bund festgelegten Grundsätze
  • Bund hat keine Kompetenz selber Raumpläne zu erlassen und gewisse Nutzweisen räumlich festzulegen (wohl aber Sachplan)
  • Umweltrecht des Bundes mit teilweise erheblichen Auswirkungen auf die kantonale und kommunale Raumplanung, insb. im Bereich Lärmschutz

Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG)

 

Grundsatz: Ziele und Grundsätze können nicht immer scharf getrennt werden. Sie sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 

Planungsziele (vgl. insb. Art. 1 II RPG)

  • haushälterische Nutzung des Bodens
  • Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (--> 24ff. RPG für Ausnahmen)
  • Schutz und Erhaltung der Landschaft
  • Verdichtetes Bauen (Siedlungsentwicklung nach innen)

Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG)

Planungsgrundsätze richten sind primär an Behörden (vgl. 3 I RPG). 

Landschaft ist zu schonen (3 II RPG)

  • Erhalt von Fruchtfolgeflächen (= ackerfähiges Kulturland, 26 RPV)
    • Einzonung nur, wenn unbedingt notwendigt und Kanton noch Reserven an Fruchtfolgeflächen hat (vgl. 30 RPV)
  • Einordnung von Siedlungen / Bauten / Anlagen in Landschaft
  • Freihaltung von See- und Flussufern
  • Schutz naturnaher Landschaften und Erholungsräumen
  • Waldschutz

Siedlungen (3 III RPG)

  • Zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten
  • angemessene Erschliessung mit öffentlichem Verkehr
  • Nutzung brachliegender / ungenügend genutzter Fläche in Bauzonen (Verdichtung)
  • Wohngebiete vor Lärm etc schützen
  •  

Interessenabwägung (Art. 3 RPV)

Bemerkungen zum Rechtsweg

Raumplanungsrecht erfordert oftmals eine Interessenabwägung, sowohl bei Nutzungsplanung wie auch bei Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzonen (24 ff. RPG). 

Art. 3 RPV - Methode der Interessenabwägung

  1. Ermittlung aller betroffenen Interessen
  2. Beurteilung (Gewichtung)
  3. Abwägung

Begründungserfordernis hinsichtlich der Interessenabwägung (3 II RPV) von grosser Bedeutung hinsichtlich des Rechtswegs!

Bemerkungen zum Rechtsweg

  • Vollständige und richtige Erfassung aller Interessen ist Rechtsanwendung!
  • Prozessual: Rechtsfragen (somit auch erhebliche Wichtigkeit der genügenden Begründung i.S.v. 3 II RPV), die auch durch das BGer geprüft werden können. 
  • Beurteilung (Gewichtung) ist jedoch eine Ermessensfrage, in die das BGer nur eingreifen kann, wenn Planungsermessen willkürlich ausgeübt wurde.

BGer: legt sich Zurückhaltung auf, soweit das Ermessen nach zulässigen, sachlichen Kriterien ausgeübt wurde, insb. dann, wenn Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Intressen abhängt.

Raumplanung des Bundes

Grundsätze

Raumplanung des Bundes

  • Bund ohne eigene raumplanerische Tätigkeitsbefugnisse (75 BV nur Grundsatzgesetzgebungskompetenz)
  • Planungsbefugnisse beschränkt auf Gebiete, in denen Bund Sachkompetenz zukommt (Beachte: 42 I BV mit Zuweisungsgrundsatz)
  • Bund nimmt konkrete, Aufgabenbezogene Planungsbefugnisse mittels Sachplänen wahr

Regelung von Sachplänen und Konzepten in Art. 13 RPG und insb. Art 14 - 23 RPV