Recht, Kapitel 6
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Kartei Details
Karten | 19 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.02.2017 / 06.03.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Gesellschaftsformen
Es besteht ein Typenzwang -> keine Mischformen erlaubt
- Rechtsgemeinschaften
- Einfache Gesellschaft
- Kollektiv Gesellschaft
- Kommandit Gesellschaft
- Juristische Personen
- Aktiengesellschaft
- Komanndit-Aktiengesellschaft
- GmbH
- Genossenschaft
- Verein
Personengesellschaft
Sind Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sie sind einer juristischen Person stark angenähert. Sie können selber klagen, beklagt werden und betreiben, betrieben werden. Sie treten als Rechtssubjekt auf.
Die Gesellschafter arbeiten in der Regel in der Gesellschaft mit.
Aktiengesellschaft
Sind reine Kapitalgesellschaften. Die Aktionäre leisten nur einen Kapitalbeitrag. Es kommt nicht auf ihre persönlichen Fähigkeiten an, da sie in der Regel nicht mitarbeiten.
Einfache Gesellschaft
Entsteht durch einen vertraglichen Zusammenschluss.
Es ist eine einfache Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen für eine andere Gesellschaftsform nicht erfüllt sind.
z.B. eine Bürogesellschaft, Anwälte treten alle mit eigenem Geschäft auf und nutzen nur gemeinsame Infrastruktur.
- Sie kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden
- Sie kann nicht über eine eigene Firma verfügen
- Sie kann keine Rechten und Pflichten begründen
- Ansprüche gegen eine einzelne Gesellschaft muss den Gesellschafter einklagen
- Sie verfügt über kein eigenes Vermögen
Entstehung einer einfachen Gesellschaft
Es genügt die Einigung von zwei oder mehreren Personen (natürliche oder juristische), gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Es braucht keine besondere Form, oft reicht auch ein konkludentes Verhalten.
Gesellschaftsvertrag
- Umfang und Form des Beitrags
- Geld, Arbeitsleistung, Einbringen von Sachen oder Forderungen
- Verteilung des Gewinns oder die Tragung des Verlusts
- Wer zur Geschäftsführung berechtigt ist
Erst wenn der Vertrag Fragen nicht regelt. gelten ergänzend die Regeln des OR
- gleiche Beiträge leisten
- gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust, Verteilung nach Köpfen
- Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden
Einfache Gesellschaft Verhältnis gegenüber Dritten (=Aussenverhältnis)
- Ein Gesellschafter handelt im eigenen Namen aber auf Rechnung der Gesellschaft, kommt das Rechtsgeschäft nur zwischen ihm und dem Dritten zustande = indirekte Stellvertretung
- Handelt ein Gesellschafter im Namen der übrigen Gesellschafter, verpflichten sie sich solidarisch = direkte Stellvertretung
- Handelt ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft aber ohne Ermächtigung, sind die anderen nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn sie das Geschäft nachträglich genehmigen. = vollmachtlose Stellvertretung
Vorsicht: Es wird angenommen, dass jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist und mit Einzelunterschrift die Gesellschaft vertreten kann. Im Vertrag die Vertretung genau definieren!
Auflösung der einfachen Gesellschaft
- wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich ist
- durch gegenseitige Übereinkunft
- ein Gesellschafter in Konkurs fällt
- Urteil des Richters aus wichtigem Grund
- durch Kündigung (Frist 6 Monate)
- ein Gesellschafter stirbt
Das Vermögen muss liquidert werden. Die Schulden müssen bezahlt und die Einlagen der Gesellschaftger zurückerstattet werden. Bei allfalligem Überschuss ist der Gewinn unter den Gesellschaftern zu verteilen, der Verlust zu tragen.