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§142 (1) Nr1 und 2 StGB

Unfall

Unfall


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Cartes-fiches 9
Langue Deutsch
Catégorie Code de la route
Niveau Université
Crée / Actualisé 09.01.2013 / 14.02.2018
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Verkehrsunfall

 

Plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, dass im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öff. Straßenverkehrs (normiertes Verhalten nach der StVO)  steht und den Tod, (TB des 223 StGB KV) die Verletzung eines anderen Menschen oder einen nicht völlig belanglosen fremden Sachschaden zur Folge hat (50€)

 

Unfallbeteiligter

 

Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (s. §142 (5) StGB)

Unfallort

 

Die Stelle an der sich der Schadensfall zugetragen hat sowie die unmittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fz. zum Stehen gekommen sind oder hätten angehalten werden können.  Dies ist der Bereich in dem Unfallbeteiligte regelmäßig von anderen Unfallbeteiligten und der Polizei  vermutet werden.

 

Fremdes Feststellungsinteresse 

 

Bei Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten grundsätzlich zu bejahen, da zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden soll

Entfernen vom Unfallort

Ist die räumliche Trennung von der Unfallstelle. Entfernen muss mit eigenem Willen geschehen

Anwesenheitspflicht 

 

Um die Feststellung seiner Person, seines Fz.  und die Art seiner Beteiligung anderen Beteiligten oder Geschädigten zu ermöglichen. 

Wartepflicht

 

Dauer hängt von der Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Lage des Unfalls, Tageszeit und der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens feststellungsbereiter Personen ab.  (Bei geringen Schaden 20Min nicht geringen oder leicht Verletzt 40Min, schw. Verl. oder tödl. 60Min)

Vorsatz / Fahrlässigkeit

Die Tathandlungen des §142 (1) Nr. 1 und Nr. 2 StGB können nur vorsätzlich begangen werden