§142 (1) Nr1 und 2 StGB
Unfall
Unfall
Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Verkehrskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.01.2013 / 14.02.2018 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Verkehrsunfall
Plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, dass im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öff. Straßenverkehrs (normiertes Verhalten nach der StVO) steht und den Tod, (TB des 223 StGB KV) die Verletzung eines anderen Menschen oder einen nicht völlig belanglosen fremden Sachschaden zur Folge hat (50€)
Unfallbeteiligter
Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (s. §142 (5) StGB)
Unfallort
Die Stelle an der sich der Schadensfall zugetragen hat sowie die unmittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fz. zum Stehen gekommen sind oder hätten angehalten werden können. Dies ist der Bereich in dem Unfallbeteiligte regelmäßig von anderen Unfallbeteiligten und der Polizei vermutet werden.
Fremdes Feststellungsinteresse
Bei Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten grundsätzlich zu bejahen, da zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden soll
Entfernen vom Unfallort
Ist die räumliche Trennung von der Unfallstelle. Entfernen muss mit eigenem Willen geschehen
Anwesenheitspflicht
Um die Feststellung seiner Person, seines Fz. und die Art seiner Beteiligung anderen Beteiligten oder Geschädigten zu ermöglichen.
Wartepflicht
Dauer hängt von der Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Lage des Unfalls, Tageszeit und der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens feststellungsbereiter Personen ab. (Bei geringen Schaden 20Min nicht geringen oder leicht Verletzt 40Min, schw. Verl. oder tödl. 60Min)
Vorsatz / Fahrlässigkeit
Die Tathandlungen des §142 (1) Nr. 1 und Nr. 2 StGB können nur vorsätzlich begangen werden