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Wirtschaftsrecht

Fragen zum Thema Wirtschaftsrecht gem. Aufgabenkatalog Christoph Iking

Fragen zum Thema Wirtschaftsrecht gem. Aufgabenkatalog Christoph Iking

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Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.02.2014 / 25.06.2019
Lizenzierung Keine Angabe
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Defintion Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstige hoheitliche Maßnahme die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. hoheitliche Maßnahme (aufgrund öffentlich rechlticher Vorschriften mit Erklärungsgehalt)

2. einer Behörde (jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt)

3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Maßnahme muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts basieren)

4. zur Regelung (Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge)

5. eines Einzelfalls (Verwaltungsakt = Einzelfall / Rechtsnorm = unbestimmte Anzahl von Fällen)

6. mit Außenwirkung (Rechtsfolge gg. Person außerhalb der Verwaltung)

Öffentliche Gewalt als Teil der Staatsgewalt

"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." (Art. 20, Abs. 3 GG)

1. Bindung an "Gesetz und Recht"

2. Vorrang des Gesetzes (Anwendung der einschlägigen Normen)

3. Vorbehalt des Gesetzes (Ermächtigungsgrundlage zur Verwirklichung von Grundrechten oder erhebliche Auswirkungen für die Allgemeinheit)

Gesetzgebung des Bundes und der Länder (Art. 70 ff. GG)

1. Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern (Art. 71 ff. GG)

2. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71, 73 GG)

3. Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)

Verwaltungsträger (Art. 30 GG)

"Die Ausübung der stattlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelungen trifft oder zulässt."

1. Unmittelbare Staatsverwaltung durch eigene Organe

  • Oberste Behörde (Bundes-/Landesregierung)
  • Obere Behörde (Verwaltungsaufgaben für gesamtes Bundes- bzw. Landesgebiet)
  • Mittelbehörden (Verwaltungsaufgaben nur für Teile des Bundes-/Landesgebiets)
  • Untere Behörden (Bestimmter Teil des Verwaltungsgebiets)

2. Mittelbare Staatsverwaltung durch andere Verwaltungsträger (unterstaatliche Organisationen)

  • Körperschaften
  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts

Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

1. Ermächtigungsgrundlage

  • Besteht überhaupt eine Rechtsnorm, auf welche sich die Verwaltungsbehörde berufen kann?

2. Formelle Rechtmäßigkeit

  • Ist der Verwaltungsakt auf rechtmäßige Art und Weise erlassen worden?

3. Materielle Rechtmäßigkeit

  • Erfüllt der Verwaltungsakt inhaltlich sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen?

Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

1. Sachliche Zuständigkeit

  • Welche Behörde ist inhaltlich für den Erlass des VA zuständig

2. Instanzielle Zuständigkeit

  • Relevant, wenn der Verwaltungsträger mehrere Behörden auf verschiedenen Ebenen hat

3. Örtliche Zuständigkeit

  • Muss festgelegt werden, wenn es mehrere Behörden gleicher Art mit räumlich begrenztem Zuständigkeitsbereich gibt

Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

1. Tatbestandliche Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Ermechtigungsgrundlage

2. Richtiger Adressat

3. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen

  • Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG)
  • Möglichkeit
  • Verhältnismäßigkeit (Zweck, Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

4. Zulässige Rechtsfolge

  • gebundene Entscheidung
  • Ermessensentscheidung

Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwVfG)

  • Der VA ist mit seiner Bekanntgabe wirksam!

1. Grundsatz der Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

  • Der VA bleibt wirksam solange er nicht...
    • zurückgenommen
    • widerrufen
    • anderweitig aufgehoben
    • durch Zeitablauf erledigt
    • auf andere Weise erledigt ist

2. Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VA (§48 Abs. 1, S. 1 VwVfG)

  • unterliegt keinerlei Einschränkungen
  • kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit und Zukunft erfolgen

3. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA (§48 Abs. 1, S. 2 VwVfG)

  • Einschränkung des Abs. 2
  • Kein Vertrauensschutz bei...
    • Arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung
    • In wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben
    • Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

4. Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VA (§49 Abs. 1 VwVfG)

  • Ohne Eisnchränkung möglich, allerdings nur für die Zukunft

5. Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA (§49 Abs. 2 VwVfG)

  • Widerruf nur unter strängsten Voraussetzungen möglich
  • Grundsätzlich nur für die Zukunft