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Wirtschafts- und Arbeitsrecht

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Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.09.2014 / 09.09.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Besitz

Tatsächliche Gewalt oder HErrschaft über eine Sache

Eigentum

Rechtliche Macht, mit der Sache nach belieben zu verfahren.

Arten des Besitzes

Unmittelbarer Besitz

  • Eine Person übt tatsächlich die Herrschaft über eine Sache aus.

Mittelbarer Besitz

  • Eine Person überträgt einer anderen Person per Rechtsgeschäft die Berechtigung die Sache zu besitzen

Teilbeseitz

  • Eine Person besitze nur den Teil einer Sache (Mehrfamilienhaus --> Wohnung selbst)

Mitbesitz

  • Eine Person besitzt mit anderen Personen die Sache gemeinsam (Mehrfamilienhaus --> Treppenhaus)

Eigenbesitz

  • Eine Person besitzt eine sache als ihr gehörend
  • Bsp. Dieb ist auch Eigenbesitzer

Fremdbesitz

  • Eine Person besitzt die Sache als einer anderen Person gehörend und erkennt dieses Egentumsrecht der anderen Person auch an
  • Bsp. Bräsig wohnt in der Wohnung von Brösel

Erwerb des Besitzes

  1. Erlangung der tatsächlichen Gewalt § 854 I BGB
  2. Bloße Einigung
    1. Parteien müssen geschäftsfähig sein
  3. Erbschaft

Beendigung des Besitzes

  • Freiwillig aufgeben
    • wegschmeißen
  • Unfreiwillig
    • Gestohlen
    • Verlieren

Schutzrechte des Besitzers (Verbotene Eigenmacht)

Verbotene Eigenmacht

  • § 858
  • Zwangsvollstreckung keine verbotene Eigenmacht

Selbsthilfe gegen Verbotene Eigenmacht § 859

  • enges Zeitfenster --> nicht lange danach
  • Besitzdiener hat ebenso die Befugnis 

Eigentumsübertragung

  • von beweglichen Sachen
  • von unbeweglichen Sachen

Bewegliche Sachen

  • Einigung der Vertragspartner
  • Ersitzung
  • Verbindung
  • Vermischung und Vermengung
  • Aneignung

Unbewegliche Sachen

  • Auflassung (Einigung)
  • Eintragung ins Grundbuch

Ersitzung

§ 937 - 945

Zehn Jahre Eigenbesitz