Wirtschafts- und Arbeitsrecht
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Kartei Details
Karten | 24 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.09.2014 / 09.09.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Besitz
Tatsächliche Gewalt oder HErrschaft über eine Sache
Eigentum
Rechtliche Macht, mit der Sache nach belieben zu verfahren.
Arten des Besitzes
Unmittelbarer Besitz
- Eine Person übt tatsächlich die Herrschaft über eine Sache aus.
Mittelbarer Besitz
- Eine Person überträgt einer anderen Person per Rechtsgeschäft die Berechtigung die Sache zu besitzen
Teilbeseitz
- Eine Person besitze nur den Teil einer Sache (Mehrfamilienhaus --> Wohnung selbst)
Mitbesitz
- Eine Person besitzt mit anderen Personen die Sache gemeinsam (Mehrfamilienhaus --> Treppenhaus)
Eigenbesitz
- Eine Person besitzt eine sache als ihr gehörend
- Bsp. Dieb ist auch Eigenbesitzer
Fremdbesitz
- Eine Person besitzt die Sache als einer anderen Person gehörend und erkennt dieses Egentumsrecht der anderen Person auch an
- Bsp. Bräsig wohnt in der Wohnung von Brösel
Erwerb des Besitzes
- Erlangung der tatsächlichen Gewalt § 854 I BGB
- Bloße Einigung
- Parteien müssen geschäftsfähig sein
- Erbschaft
Beendigung des Besitzes
- Freiwillig aufgeben
- wegschmeißen
- Unfreiwillig
- Gestohlen
- Verlieren
Schutzrechte des Besitzers (Verbotene Eigenmacht)
Verbotene Eigenmacht
- § 858
- Zwangsvollstreckung keine verbotene Eigenmacht
Selbsthilfe gegen Verbotene Eigenmacht § 859
- enges Zeitfenster --> nicht lange danach
- Besitzdiener hat ebenso die Befugnis
Eigentumsübertragung
- von beweglichen Sachen
- von unbeweglichen Sachen
Bewegliche Sachen
- Einigung der Vertragspartner
- Ersitzung
- Verbindung
- Vermischung und Vermengung
- Aneignung
Unbewegliche Sachen
- Auflassung (Einigung)
- Eintragung ins Grundbuch
Ersitzung
§ 937 - 945
Zehn Jahre Eigenbesitz