Werkvertrag
Werkvertrag Repi Orell Füssli OR BT
Werkvertrag Repi Orell Füssli OR BT
Kartei Details
Karten | 50 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 27.03.2015 / 01.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Was ist ein Werk?
Arbeitserfolg, welcher von Unternehmer beeinflusst werden kann: anfertigen, herstellen, reinigen, ändern, reparieren. Nicht beeinflussbar: Lehr- Prozess- Heilerfolg, somit Aufträge.
BGer neu: körperliches werk, geistiges werk: bewegliche/unbewegliche (körperliche) SacheN,
auch Arbeiten an bereits vorhanderenen Sachen
sogar Druckauftrag, Vermessung Grundstück, Aufstellen Kran, Konzertauffhrung, Haarschneiden, Ortsversetzung eines Hauses, Beleuchtung, Beheizung (mit Arzt/Personentransportvertrag grunds.Auftrag)
Kein Auftrag: Gutachten Arzt, Prothesen, etc.
Nicht: Ratschlag, Fotomodel, Bauleitung, vorgefertigte PC-Software
Entgelt für Werk wenn nichts vereinbart?
Natürliche Vermutung zur stillschweigend vereinbarten Entgeltlichkeit
Unentgeltlichkeit: Auftrag / a.M. Innominatkontrakt, der werkvertragsähnlich
Werkvertrag
vollkommen zweiseitiger Vertrag Schuldvertrag, kein Dauervertrag
Bauwerkvertrag
Totalunternehmer: einheitlich als Werkvertrag bezeichnet, auch wenn Subunternehmer beauftragt
Risiko: Insolvenz TU, Besteller muss dann bei Eintrag Bauhandwerkerpfandrecht doppelt bezahlen, dagegen entweder direkte Entschädigung Handwerker vereinbaren, Verträge direkt mit Handwerkern abschliessen, Schadloshaltungs-Versicherung oder Einzahlung via Sperrkonto.
Generalunternehmer: Errichtung Bauwerk, welches von Drittem projektiert wurde. Werkvertrag, auch wenn GU auf eigenen Namen auf eigene Rechnung durch Sub-Unternehmer handelt.
Teilunternehmer: Verpflichtet sich neben anderen Bauugs zur Errichtung Gesamtbauwerk beizutragen. Selbst. WerkV mit TU oder GU oder Bauherr.
Architektenvertrag
Erstellen Pläne und Protokolle, Ausarbeitung Kostenvorschläge, Gutachten, Baubuchhaltung, Schlussabrehnung sind Werkvertrag
Planung,Erstellen Kostenvoranschlag, Vergebung Bauarbeiten, Bauleitung sind Gesamtvertrag, gemischtes Rechtsverhältnis Werkvertrag/Auftrag
Auf gesamten Vertrag auftragsrechtlicher Widerruf i.S.v. OR 404 anwendbar
Werklieferungsvertrag
UG liefert auch Stoff.
Werkvertrag
Rechtsgewährleistung Kaufrecht (inkl. WKÜ)
Sachgewährleistung Werkvertragsrecht
Abgrenzung Auftrag-Werkvertrag
Bei WerkV best. Arbeitserfolg geschuldet
Auftrag nur sorgfältiges Tätigwerden im Interesse Auftraggeber (=Wirken),
Hinweise: höheres Vertrauensverhältnis Parteien, Suboordination Auftragsnehmer, kann DAuerschuld sein, Vergütung kann nach Zeit Tätigkeit bemessen werden
Auftrag, wenn Richtigkeit Ergebniss nicht objektiv überprüfbar oder Verwirklichung Resultat unkalr
Abgrenzung Arbeitsvertrag-Werkvertrag
ArbV: Tätigwerden, Arb. Nehmer eingegliedert in Arbeitsorganisation. Unternehmer bewirkt geschuldeten Erfolg organisatorisch selbständig.