Premium Partner

Vertragsrecht

begriffe

begriffe


Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 31.10.2014 / 05.11.2014
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/vertragsrecht16
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vertragsrecht16/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

formloser Vertag

Eine Vereinbarung zu dem Gesetz keine Formvogabe stehen

Einfache Schriftlichkeit

Der inhalt des Vertrags kann von Hand oder mit dem Computer erfasst werden.

Der Gesetztgeber verlangt, dass Verträge unterschrieben sein müssen. Die elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Qualifizierte Schrieftlichkeit

Zur Gültigung verlangt das Gesetzt, dass nebst der Unterschrift noch weitere Teile eigenhändigt eingesezt werden oder dass bestimmte Voraussetztungen erfüllt sind.

Bsp. Bei einem Testament muss man den gesamten Inhalt von Hand geschrieben haben.

Öffentliche Beurkundung

Der Gesetztgeber verlangt, dass eine urkundsberechtigte Person, den Vertrag prüft, ob alle gesetzlichen Vorschrieften eingehalten wurden. Ist das der Fall, Bezeugt er es mit einer Unterschrieft oder einem Stempel.

Fromgebundener Vertag

Diese Vereinbarung ist an eine Form gebunden.

Register Eintrag

Gewisse Rechtsgeschäfte müssen nebst der öffentlichen Beurkundung auch noch in ein Register eingetragen werden.

Z.Bsp. Ein Hauskauf muss ins Grundbuch und die Gründung einer Aktiengesellschaft ins Handelregister eingetragen werden.

Veröffentlichung

Manche Bestimmungen verlangen, dass gewisse Rechtsvorgänge zu veröffentlichen sind, um sie jedermann bekannz zu machen, z.Bsp. im kantinsblatt. (Haus-oder Grundstückskauf)