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Block 3: Verjährung

Haftpflichtrecht I VBV René Beck

Haftpflichtrecht I VBV René Beck


Kartei Details

Karten 12
Lernende 42
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.10.2015 / 01.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (René Beck / Nathalie Thiemann)
Weblink
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Verjährung

Begriff der Verjährung

Entkräfung einer Forderung durch Zeitablauf, indem die Schadenersatzforderung des Geschädigten zwar grundsätzlich noch besteht, jedoch gegen den Willen des Haftpflichtigen nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Der Haftpflichtige kann eine von ihm (versehentlich) erbrachte Schadenersatzleistung zu einer bereits verjährten Forderung nicht rückgängig machen, weil nicht eine Nichtschuld, sondern eine nicht mehr durchsetzbare Forderung beglichen wurde.

Verjährung

1. Zweck der Verjährung

2. Ordentliche Verjährungsfrist

1. Im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll der potenziell Haftpflichtige davor geschützt werden, auf unabsehbare Zeit mit möglichen Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden.

2. Die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren nach OR 127 ist für alle Forderungen massgebend, soweit das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Verjährung

1. Vertragliche Verjährung

2. Ausservertragliche Verjährung

1. Für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Vertragsverletzungen kommt grundsätzlich die ordentliche 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127) ab dem Zeitpunkt des schädigenden (vertragswidrigen) Verhaltens zur Anwendung.

Einzelne Vertragsarten sehen eine davon abweichende Verjährungsfrist vor. Bsp. 1-jährige Verjährung beim Kaufvertrag gemäss OR 210 II.

2. OR 60 enthält die grundlegenden Bestimmungen für die ausservertragliche Verjährung. Diese gelten für die Haftpflichtbestimmungen des OR & ZGB und durch Verweis vereinzelt auch für spezialgesetzliche Haftungsregelungen. Die meisten (Haftpflicht-)Spezialgesetze enthalten jedoch eigene, davon abweichende Regeln zur Verjährung.

Die Verjährungsfrist von OR 60 setzt sich aus den folgenden 3 Verjährungsfristen zusammen:

- Relative Verjährungsfrist von 1 Jahr seit tatsächlicher Kenntnis des gesamten Schadens in groben Zügen und der ersatzpflichtigen Person.

- Absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit der schädigenden Handlung, unabhängig davon, ob und inwieweit die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und vom Haftpflichtigen hat.

- Die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist, die im Falle einer strafbaren Handlung auch für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zur Anwendung kommt.

Verjährung

Verjährung im öffentl. Recht

Die Verjährung bzw. Verwirkung von Forderungen aus öffentlichem Recht unterliegen grundsätzlich den dafür vorgesehenen Bestimmungen im öffentlichen Recht, soweit nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des OR verwiesen wird.

Verjährung

Verjährung bei Umweltbeeinträchtigungen

Für die vom Gemeinwesen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kostenauflage dem Verursacher einer Umweltbeeinträchtigung auferlegten Kosten für Sicherungs- oder Behebungsmassnahmen gilt nicht die in USG 59c in Verbindung mit OR 60 vorgesehene haftpflichtrechtliche Verjährung von 1 Jahr, sondern die öffentlich-rechtliche Verjährung, welche von der Rechtsprechung auf 5 Jahre festgelegt wurde.

Diese 5-jährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Massnahmen abgeschlossen und die Kosten bekannt sind.

Verjährung

Anspruchskonkurrenz zwischen der ausservertraglichen und vertraglichen Verjährung

Sofern der Haftpflichtige durch sein Verhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht verletzt und eine unerlaubte Handlung begangen hat, besteht Anspruchskonkurrenz, sodass der Geschädigte die für ihn günstigere Verjährungsregel beanspruchen kann.

Verjährung

Hinderung und Stillstand der Verjährung gemäss OR 134

Unter Hinderung des Fristenlaufs versteht man den Fall, in welchem die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. Stillstand liegt hingegen vor, wenn der bereits begonnene Fristenlauf nicht weiterläuft, also stillsteht. In OR 134 I werden diejenige Gründe aufgeführt, welche die Hinderung und den Stillstand der Verjährung bewirken. Bsp. Forderungen unter Ehegatten, solande die Ehe besteht.

Verjährung

Unterbrechung der Verjährung gemäss OR 135 ff.

Für die Unterbrechung der Verjährung kommen einerseits Anerkennungshandlungen des Schuldners (Bsp. Akontozahlungen) und andererseits Rechtsverfolgungsschritte des Gläubigers (Bsp. Schuldbetreibung) unter Inanspruchnahme des staatlichen Zwangsapparats in Betracht.

Im Falle der Unterbrechung der Verjährung beginnt die ursprüngliche, auf den betreffenden Fall anwendbare Frist erneut zu laufen (OR 137/138).

Bei Rückweisung der Klage aus den in OR 139 genannten Gründen (Bsp. fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) wird bei zwischenzeitlich eingetretener Verjährung eine Nachfrist von 60 Tagen zur erneuten Geltendmachung eines Anspruchs eingeräumt.

Bei echter Solidarität wirkt die Unterbrechung gemäss OR 136 I auch gegenüber einem oder mehreren Solidarschuldnern.