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Umweltplanung

Prüfungsfragen zur Vorlesung «Umweltplanung» des PLUS am D-BAUG der ETH Zürich

Prüfungsfragen zur Vorlesung «Umweltplanung» des PLUS am D-BAUG der ETH Zürich

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Set of flashcards Details

Flashcards 58
Students 26
Language Deutsch
Category Geography
Level University
Created / Updated 06.07.2011 / 21.05.2023
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16. b)Was ist im wesentlichen bei der Systemabgrenzung im Zusammenhang mit einer UVP zu beachten?

soll wirkungsbezogen sein!!!

* zeitliche Systemabgrenzung:

- Erstellungszeit

- wirtschaftliche Lebensdauer

- Stillegung/Abbruch der Anlage ("Altlasten")

*räumliche Systemabgrenzung:

- von Fall zu Fall verschieden

- räumliche Ausbreitung der Belastung sehr schwer zu erfassen (Ausbreitungsmodelle)

*inhaltliche Systemabgrenzung:

-Die UVP soll alle einer Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die natürliche Umwelt einzeln und auch gesamthaft ermitteln und bewerten.

-Die UVP beinhaltet keine Untersuchung von sozio-ökonomischen Auswirkungen (Ausnahme: Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen wird eine Begründung des Vorhabens verlangt), nur umweltrelevante.

-Die UVP ist also keine Raumverträglichkeitsprüfung (Standortfrage ist nicht Gegenstand der Untersuchung) und auch keine Zweckmässigkeitsprüfung.

16. a) Wozu dient im Gesamtablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung das "with-without-Prinzip"? Was ist im wesentlichen bei der Systemabgrenzung im Zusammenhang mit einer UVP zu beachten?

a) Mit Hilfe des WITH-WITHOUT-Prinzipes (Hauptuntersuchung!) werden folgende Punkte abgeklärt:

Betrachtungszeitraum

WITH-Fall: Welche Intensität haben die Wirkungen und welche Eintretenswahrscheinlichkeit besitzen sie über den gesamten Betrachtungszeitraum gesehen. Das heisst:

-wie stark wird die Umwelt während der Bauphase belastet?

-welche Wirkungen gehen von der Anlage aus im Normalbetrieb?

-welche Wirkungen sind zu erwarten bei Störfällen und wie gross ist die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens?

-welche Störfälle sind als Katastrophenfälle (gemäss USG) zu bezeichnen und entsprechend zu berücksichtigen?

-mit welchen Wirkungen ist nach der Stillegung bzw. während des Abbruchs der Anlage zu rechnen?

-Ausgangszustand bzw. -belastung: Wie gross ist die Belastung der Umwelt vor der Erstellung der Anlage?

-WITHOUT-Fall: Wie wäre die Entwicklung der Umweltbelastung ohne die Erstellung der Anlage über den gesamten Beobachtungszeitraum gesehen?

15.) Welche Möglichkeiten sehen Sie als verantwortlicher Projektleiter und Verfasser eines Umweltverträglichkeitsberichtes, die beteiligten Akteure in Ihre Arbeit miteinzubeziehen? Wie ist das Beschwerderecht bei UVP-Verfahren geregelt?

Der Bericht und der Entscheid der Umweltschutzfachstelle (bzw. des BUWAL, wo es zuständig oder anzuhören ist) können nach Bekanntgabe der zuständigen Behörde während 30 Tagen eingesehen werden. Berechtigt zur Beschwerde sind das Eidgenössische Departement des Innern und betroffene Nachbarkantone (Behördenbeschwerde), betroffene Gemeinden (Gemeindebeschwerde) sowie vom Bundesrat bezeichnete, gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen (Verbandsbeschwerde), welche mindestens zehn Jahre vor Einreichen der Beschwerde gegründet wurden (Ar. 55, 56, 57 USG)

- Verfahrenskoordination mit zuständiger Behörden und US-Fachstellen

- Breite Orientierung der Öffentlichkeit

- Unabhängige Begleitkommission mit Vertretern aller Akteuren (=> Interessen verbinden)

- Regelmässige Meetings

14.) Nennen Sie Zielsetzungen und Grundprinzipien des Umweltschutzes in CH? In welcher Form äussern sich diese Prinzipien bei der im Umweltschutzgesetz verankerten UVP ?

*Vorsorgeprinzip: minimieren und vermeiden von Umweltschäden (soweit tech. und wirtsch. tragbar), Art. 9 Abs. 2 USG (Massnahmen zur weiteren Verminderung): UVP stellt sicher, dass Anlagen nur dann bewilligt werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit den Umweltschutzbestimmungen gewährleistet ist

*Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise: Gesamtschau (=> Verfahrenskoordination der UVP) (Wirkungsketten, Synergismen, Antagonismen)

*Verursacherprinzip:

Kosten für UVB

Verantwortung für Umweltschäden

Beweissicherung

UVP/USG verlangen Massnahmen für eine weitere Verminderung der Umweltbelastung und Kosten dafür -> Erfolgskontrolle

*Verhältnismässigkeitsprinzip: UVP zeigt nur Massnahmen auf, die finanziell im Rahmen des Projektes liegen. Kosten im vernünftigen Verhältnis zu den Gesamtkosten

*Kooperationsprinzip: Kooperation zwischen allen Beteiligten

13.) Welchen Stellenwert ordnen Sie dem heute zur Anwendung gelangenden UVP-Verfahren zu? Wo vermuten sie Lücken und Nachteile des Verfahrens?

integrale Anlagenprojektierung; liefert unverzichtbare Grundlagen zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens

Bauprojekt und UVB werden unter fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten idealerweise vom gleichen Ingenieurbüro bearbeitet. Dies hat natürlich eine starke Abhängigkeit zur Folge. Auch bei verschiedenen Büros besteht natürlich immer eine Abhängigkeit zwischen dem Berichtverfasser und dem Auftraggeber

Die UVP berücksichtigt keine sozialen oder ökonomischen Aspekte. Eine Anlage, die aus z.B. sozialen Gründen sinnvoll wäre, kann vom Umweltstandpunkt her sehr fragwürdig sein (Bsp.: Helikopterlandeplatz eines städtischen Spitals).

Die doch sehr wichtige Standortwahl geschieht nicht zwingend nach umweltspezifischen Kriterien.

Der UVP wird oft vorgeworfen, bauverzögernde oder sogar -verhindernde Wirkung zu haben (Konflikt Wirtschaft - Umweltschutz)

nur Projekt-UVP, keine Prozess-UVP (Standortwahl!)

12.) Nennen Sie Ihnen bekannte Beispiele von Anlage, die der UVP-Pflicht unterworfen sind. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die beiden Begriffe: - massgebliches Verfahren? Bsp.? - 1- oder mehrstufige UVP? Bsp.?

a) Bereiche: Strassenverkehr, Schifffahrt, Schiessverkehr, Luftfahrt, Energieerzeugung, Übertragung & Lagerung v. Energie, Wasserbau, Entsorgung, milit. Bauten & Anlagen, Sport, Tourismus & Freizeit, Industrielle Betriebe, andere Anlagen

-> Rohrleitungen: 1. Konzessionsverfahren 2. Plangenehmigungsverfahren

-> Flughäfen: 1. Rahmenkonzessionsverf. 2. Baukonzessionsverf. 3. Betriebskonz.

-> Laufkraftwerke: 1. Konzessionsverf. 2. durch kant. Recht geregelt

b) Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren, wie es für die jeweilige Anlage im Gesetz vorgesehen ist. Durch dieses Verfahren ist auch die zuständige Behörde bestimmt

=> Baubewilligung, Plangenehmigung

c) UVP ist kein selbständiges Verfahren, sondern Bestandteil des massgebl. Verfahrens und deshalb

wird dieses evtl. aufgeteilt auf mehrere Stufen. Die Prüfung wird bei jedem Verfahrensschritt soweit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen

11.) Bei umfassenden Vorhaben finden sich heute oft viele Projekte auf engstem Raum, die zum gr. Teil UVP-pflichtig sind. Vor welchen spezifischen Problemen stehen die Behörden als Prüfinstanz?

*Fachlich: fehlende Kompetenz, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Ungenauigkeit der Prognosen

*Organisatorisch: Koordination der interdiszipl. Zusammenarbeit

*Finanziell: Kostenverhältnis UVP <=> Projekt

*Prognosen: Beschreibung des Ist-Zustandes? Ausgangszustand! => Zeitl. Veränderung der Umweltbelastung, prognostische Wirkungsanalyse schwierig, wenn künftig ganz andere Einwirkungen vorherrschen

*Projekt-UVP -> zur Koordination (und i. S. der ökol. Planung) wären Prozess-UVP nötig, um das Zusammenspiel der versch. Anlagen berücksichtigen zu können => bestmögliche Standortwahl

*Zusammenspiel: => ökol. Planung => Prozess-UVP

10.) Nennen sie die Ihnen bekannten umweltrelevanten Gesetzte und Verordnungen und deren Bedeutung im Gesamtrahmen. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die Begriffe: - nominales & funktionales US-Recht? Welche wesentliche Instrumente zur Durchsetzung des

a) - BV Art. 74 Umweltschutz

*USG (Umweltschutzgesetz)

*UVPV (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

*LRV (Luftreinhalte-Verordnung)

*StoV (Verordnung über umweltgefährdende Stoffe)

*VBBO (Verordnung über Belastungen des Bodens)

*LSV (Lärmschutz-Verordnung)

-NHG (Gesetz über den Natur- und Heimatschutz)

*VBLN (Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler)

*VISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz)

-GschG (Gewässerschutzgesetz)

*Klärschlammverordnung

*VWF (Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten)

*Abwasserreinigung

b) Nominales: USG <=> funktionales: Vorschriften über N-&H-Schutz etc.

c) *Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastungen (Emissions- & Immissionsgrenzwerte)

*Sanierungspflicht bei Überschreitung von Grenzwerten

*Luftreinhaltekonzepte & Lärmbekämpfungskonzepte