OR4
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Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.11.2010 / 14.08.2011 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR
Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des
Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.
Substitution
liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten
überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.
hypothetische Vorwerfbarkeit
liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner
vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit
welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.
Handlungs-, Geschäfts- und Erklärungswille
Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte
Rechtsfolge herbeizuführen.
Der Erklärungswille ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen,
damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.
empfangsbedürftige Willenserklärungen
Eine empfangsbedürftige Willenserklärungen ist eine Willenserklärungen, die, um Wirkung
zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die
Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.
Zugang
Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin
gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.