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Materielles / Formelles öffentliches Baurecht - Immobilien-Treuhänder

Baurecht

Baurecht

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Kartei Details

Karten 16
Lernende 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 10.08.2014 / 13.08.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Funktion der Baubewilligung

Die Baubewilligung dient den Behörden dazu festzustellen, ob ein bauliches Vorhaben die für es massgebenden Vorschriften des Baurechts (des Bundes, des Kantons und der Gemeinde) einhält.

Die Baubewilligung ist ein Kontrollinstrument und zwar ein Instrument der präventiven Kontrolle:

  • Bevor Aufwendungen für eine Baute oder Anlage getätgt werden, soll die Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht geprüft werden

Baubewilligung - Art. 22 RPG

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

Art. 22 ist eine Minimalvorschrift. Die Kantone können die Bewilligungspflicht gegenüber der bundesrechtlichen Norm aber ausdehnen. Sie nehmen häufig Präzisierungen vor.

Voraussetzungen für eine (Bau)Bewilligung

(gem. Art. 22 RPG)

  • Die Bauten und Anlagen entsprechen dem Zweck der Nutzungzone
    und
  • das Land ist erschlossen

Für die rechtmässige Realisierung eines Bauvorhabens stehen drei Wege offen. Welche?

  • Das Vorhaben braucht gemäss den Vorschriften aufgrund der Geringfügigkeit keine Bewilligung
     
  • Das Vorhaben lässt sich im vereinfachten oder im Anzeigeverfahren (=Meldeverfahren) realisieren
     
  • Das Vorhaben benötigt eine ordentliche Baubewilligung mit Publikation

Zwei Grundelemente der Umschreibung "Bauten und Anlagen"

  • Künstlich geschaffene Einrichtungen, die mit dem Erdboden fest verbunden und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt sind
     
  • und die geeignet sind, für die Nutzungsordnung bedeutsam zu sein durch
    - erhebliche äussere Veränderung des Raums
    - Belastung der Erschliessung oder
    - Beeinträchtigung der Umwelt

Wie können Mängel an Baubewilligungen behandelt werden?

  • formlose Rückweisung des Baugesuchs an den Gesuchsteller zur Behebung der Mängel
     
  • formelle Abweisung des Baugesuchs (Verweigerung der Baubewilligung), insbesondere bei schweren Mängeln; damit Eröffnung des Beschwerdewegs
     
  • Erteilung der Baubewilligung mit gezielten Anordnungen, mit denen die Mängel behoben werden können (Nebenbestimmungen)
    --> Nebenbestimmungen ermöglichen, die Baubewilligung (grundsätzlich) zu erteilen, ohne dass die 
    ganze Baubewilligung verweigert werden muss

Anforderungen an Nebenbestimmungen in der Baubewilligung

  • gesetzliche Grundlage (Gesetzeszweck genügt)
     
  • öffentliches Interesse (dieses ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit der Bewilligung)
     
  • Verhältnismässigkeit (ist die Massnahme geeignet / erforderlich (nötig) um den verfolgten Zweck zu erfüllen bzw. zu erreichen / ist die Massnahme in einem vernünftigen und angemessenen Verhältnis zu den damit einhergehenden privaten Einschränkungen und Nachteilen

Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es?

  • Bedingungen
  • Auflagen
  • Befristung
  • Revers