Materielles / Formelles öffentliches Baurecht - Immobilien-Treuhänder
Baurecht
Baurecht
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 28 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 10.08.2014 / 13.08.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Funktion der Baubewilligung
Die Baubewilligung dient den Behörden dazu festzustellen, ob ein bauliches Vorhaben die für es massgebenden Vorschriften des Baurechts (des Bundes, des Kantons und der Gemeinde) einhält.
Die Baubewilligung ist ein Kontrollinstrument und zwar ein Instrument der präventiven Kontrolle:
- Bevor Aufwendungen für eine Baute oder Anlage getätgt werden, soll die Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht geprüft werden
Baubewilligung - Art. 22 RPG
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
Art. 22 ist eine Minimalvorschrift. Die Kantone können die Bewilligungspflicht gegenüber der bundesrechtlichen Norm aber ausdehnen. Sie nehmen häufig Präzisierungen vor.
Voraussetzungen für eine (Bau)Bewilligung
(gem. Art. 22 RPG)
- Die Bauten und Anlagen entsprechen dem Zweck der Nutzungzone
und - das Land ist erschlossen
Für die rechtmässige Realisierung eines Bauvorhabens stehen drei Wege offen. Welche?
- Das Vorhaben braucht gemäss den Vorschriften aufgrund der Geringfügigkeit keine Bewilligung
- Das Vorhaben lässt sich im vereinfachten oder im Anzeigeverfahren (=Meldeverfahren) realisieren
- Das Vorhaben benötigt eine ordentliche Baubewilligung mit Publikation
Zwei Grundelemente der Umschreibung "Bauten und Anlagen"
- Künstlich geschaffene Einrichtungen, die mit dem Erdboden fest verbunden und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt sind
- und die geeignet sind, für die Nutzungsordnung bedeutsam zu sein durch
- erhebliche äussere Veränderung des Raums
- Belastung der Erschliessung oder
- Beeinträchtigung der Umwelt
Wie können Mängel an Baubewilligungen behandelt werden?
- formlose Rückweisung des Baugesuchs an den Gesuchsteller zur Behebung der Mängel
- formelle Abweisung des Baugesuchs (Verweigerung der Baubewilligung), insbesondere bei schweren Mängeln; damit Eröffnung des Beschwerdewegs
- Erteilung der Baubewilligung mit gezielten Anordnungen, mit denen die Mängel behoben werden können (Nebenbestimmungen)
--> Nebenbestimmungen ermöglichen, die Baubewilligung (grundsätzlich) zu erteilen, ohne dass die
ganze Baubewilligung verweigert werden muss
Anforderungen an Nebenbestimmungen in der Baubewilligung
- gesetzliche Grundlage (Gesetzeszweck genügt)
- öffentliches Interesse (dieses ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit der Bewilligung)
- Verhältnismässigkeit (ist die Massnahme geeignet / erforderlich (nötig) um den verfolgten Zweck zu erfüllen bzw. zu erreichen / ist die Massnahme in einem vernünftigen und angemessenen Verhältnis zu den damit einhergehenden privaten Einschränkungen und Nachteilen
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es?
- Bedingungen
- Auflagen
- Befristung
- Revers