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LMK2014

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Kartei Details

Karten 399
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Ernährung
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 20.05.2014 / 26.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe
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1a

Welche Zwecke verfolgt das Bundesgesetz über Lebensmittel?

1. Konsument vor LM und GG schützen, welche die Gesundheit gefährden können

2. Hygienischen Umgang mit LM sicherstellen

3. Konsument im Bereich LM vor Täuschungen schützen

LMG Art. 1

2a

Das Lebensmittelgesetz definiert Lebensmittel als:

1. Nahrungsmittel (Aufbau und Unterhalt des menschlichen Körpers)

2. Genussmittel (alk. Getränke, Tabak und Raucherwaren)

3. Zutaten und Zusatzstoffe

LMG Art. 3

3a

Welche dieser drei Produktegruppen umfasst nur Gebrauchsgegenstände?

Gebrauchsgegenstände sind (siehe 3. Kapitel LGV):

  • Bedarfsgegenstände
  • Kosmetische Mittel
  • Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
  • Spielzeugen (z. B. Malfarben, Schreib-, Zeichen- oder Malgeräte)
  • Aerosolpackungen
  • Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel

Nicht zu den Gebrauchsgegenstände gehören z. B.:

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel

4a

Wer legt fest, welche Lebensmittel zulässig sind?

1. Bundesrat

2. Zuständige Bundesstelle kann LM vorläufig bewilligen

LMG Art. 8

5a

Welche dieser drei Gruppen umfasst ausschliesslich vertikale Verordnungen?

Lebensmittelspezifische Verordnungen

6a

Der kantonalen Vollzugsbehörde müssen gemeldet werden:

1. Betriebe, welche mit LM umgehen

2. Wichtige Veränderungen im Betrieb (z. B. bei Wechsel der verantwortlichen Person)

3. Betriebsschliessung

LGV Art. 12

7a

Das Täuschungsverbot betrifft:

1. Lebensmittel (angepriesene Beschaffenheit und Angaben müssen der Tatsache entsprechen)

2. Anpreisung, Aufmachung, Verpackung der LM dürfen Konsumenten nicht täuschen

3. LM dürfen nicht zur Täuschung nachgeamt werden

LMG Art. 18

LGV 10

8a

Welche Rechtstexte enthalten Bestimmungen zur Selbstkontrolle?

LMG Art. 23

LGV Art. 49 - 55