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HR Fachausweis AKAD 2017, Sozialversicherungen

XPW002, Teil A Grundlagen, Kapitel 3, ATSG

XPW002, Teil A Grundlagen, Kapitel 3, ATSG


Kartei Details

Karten 23
Lernende 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 24.08.2016 / 01.02.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Zu welchem Zweck wurde das ATSG eingeführt?

Die CH-Sozialversicherungen haben sich über Jahrzehnte unkoordiniert entwickelt, was Überschneidungen aber auch Lücken in der sozialen Sicherheit zur Folge hatte. 

Das ATSG trat 2003 in Kraft als Leitgesetz für das gesamte CH-Sozialversicherungsrecht. Die Funktion des ATSG ist, eine übergreifende Struktur zu schaffen, an der sich die einzelnen Sozialwerke orientieren können. So wird eine einheitliche und verbindliche Handhabung der Gesetze erreicht.

Sind alle Sozialversicherungen dem ATSG unterstellt?

NEIN! BVG ist nicht ATSG unterstellt, es gibt aber einzelne Artikel im ATSG, die das BVG erwähnen.

Nenne mind. 3 Beispiele, wie das ATSG die Vereinheitlichung und Verbindlichkeit der Sozialversicherungen in der Schweiz regelt.

  • einheitliche und verbindliche Definition von Begriffen und Grundsätzen der versch. SozVers
  • Definition und Koordination verschiedener Leistungen
  • Festlegung eines einheitlichen SozVers-Verfahren
  • Regelung der Rechtspflege
  • Ordnung des Rückgriffs der SozVers auf haftpflichtige Dritte

Weshalb ist die Begriffsdefinition, die das ATSG beinhaltet, wichtig?

Die Begriffsdefinitionen spielen eine wichtige Rolle, weil sie bestimmen

  • ob jemand für eine Leistung überhaupt versichert ist
  • wer einen Rechtsanspruch geltend machen kann
  • welcher Leistungsträger im spezifischen Fall leistungspflichtig ist

Alle wesentlichen Begriffe werden so von sämtlichen SozVers im gleichen Sinn angewendet.

 

Die Begriffe werden unterteilt in Begriffe zu Risiken und personenbezogene Begriffe:

Risiken:

  • Krankheit/Geburtsgebrechen
  • Unfall
  • Mutterschaft
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Invalidität
  • Hilflosigkeit

Personenbezogene Begriffe:

  • Arbeitnehmer
  • Arbeitgeber
  • Selbstständigerwerbende
  • Wohnsitz und Aufenthalt
  • Eingetragene Partnerschaft

Das ATSG unterscheidet zwischen Sach- und Geldleistungen. Nenne je zwei Beispiele.

Sachleistungen:

  • Heilbehandlung
  • Hilfsmittel
  • Individuelle Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen
  • Aufwendungen für Transporte und ähnliches

Geldleistungen:

  • Taggelder
  • Renten
  • Jährliche Ergänzungsleistungen
  • Hilflosenentschädigung
  • Zulagen zu den genannten Geldleistungen
  • Ersatz für eine Sachleistung gilt nicht als Geldleistung 

weitere Leistungen im Zusammenhang mit Geldleistungen:

  • Bestimmung IV-Grad
  • Revision von IV-Renten und Dauerleistungen
  • Höchstbetrag vers. Verdienst
  • Auszahlung von Geldleistungen
  • Auszahlung an Dritte / Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
  • Leistungskürzungen / Verweigerung
  • Unpfändbarkeit, Verzicht, Erlöschen des Anspruchs, Rückerstattung
  • Verzugs- und Vergütungszinsen

Laut ATSG können Sanktionen bei der Leistung erfolgen - nenne zwei Beispiele wann dies der Fall sein kann.

  • Vorsätzliches Herbeiführen oder Verschlimmern eines Versicherungsfalles
  • Mangelnde Mitwirkung bei einer zumutbaren Behandlung
  • Mangelnde Mitwirkung bei Eingliederungsmassnahmen ins Erwerbsleben

Wann erlöschen die Ansprüche auf

  • ausstehende Leistungen
  • ausstehende Beträge

laut ATSG?

5 Jahre, aber:

ausstehende Leistungen: 5 Jahre nach dem Ende des MONATS für den die Leistung geschuldet war.

ausstehende Beträge: 5 Jahre nach dem Ende des KALENDERJAHRES für das der Beitrag geschuldet war.

Wie müssen Leistungen einer SozVers geltend gemacht werden und was ist wichtig bei der Beachtung von Fristen?

Geltendmachen: mit offiziellem Formular, das kostenlos vom Versicherer zur Verfügung gestellt wird und das vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden muss

Fristen: da Formulare oft kompliziert sind oder an falsche Stelle eingereicht werden, ist das ATSG kulant bez. Einhaltung von Fristen - massgebend ist Datum Poststempel der ersten Anmeldung, auch wenn diese unvollständig war oder an die falsche Stelle ging.