Grundwissen Immobilien
ZGB Sachenrecht
ZGB Sachenrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 31 |
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Utilisateurs | 104 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 27.02.2015 / 03.04.2024 |
Attribution de licence | Non précisé |
Lien de web |
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Intégrer |
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Dienstbarkeiten und Grundlasten
Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes belastet werden
Zur Errichtung bedarf es der Eintragung im Grundbuch
für den Erwerb und Eintragung gelten, soweit nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum ( Vgl.ZGB 656)
Dieser bedarf für seine Gültigkeit der schriftlichen Form (Vgl. ZGB 680)
Mit der Löschung des Eintrages im GB sowie mit dem vollständigen Untergang des Belasteten oder des Berechtigten Grundstücks
Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist
Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden, Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes