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Grundlagen Privatrecht

Definitionen Teil 1 (Fälle 1 bis 15)

Definitionen Teil 1 (Fälle 1 bis 15)


Kartei Details

Karten 24
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.06.2012 / 01.05.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei korrespondierende (übereinstimmende) Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme zustande, §§ 145ff. BGB.

Angebot

Als Angebot bezeichnet man eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot derart bestimmt sein, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung zustande kommen kann. (der andere Teil kann mit einem einfachen „Ja“ das Angebot nehmen)

Annahme

Eine Annahme ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.

Abgabe

Eine Abgabe liegt vor, wenn die Erklärung in Richtung des Empfängers willentlich so in den Verkehr gebracht wird, dass mit dem Zugang gerechnet werden darf.

Zugang

Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme auch zu rechnen ist.

Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

Bitte beachte, dass das Angebot sowie die Annahme jeweils abgegeben und zugegangen sein muss.

Anfechtungsgrund

a.) Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB

b.) Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB

c.) Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB

d.) Arglistige Täuschung § 123 BGB

Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB

Ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. („er weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt“)

Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB

Äußerer Erklärungstatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden; dieser setzt falsches Erklärungszeichen (Verschreiben, Versprechen etc.)