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Flächenmanagement & Immobilienbewertung

Fragen zur Klausur

Fragen zur Klausur


Set of flashcards Details

Flashcards 176
Students 15
Language Deutsch
Category Agriculture
Level University
Created / Updated 18.08.2015 / 26.12.2023
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Herausforderungen für die Bodenpolitik?

  • Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Freiraum für Siedlungs- und Verkehrszwecke
  • städtebauliche Innenentwicklung einschließlich Mobilisierung von Brachflächen, Nachverdichtungspotenzialen, Baulücken und leerstehenden Gebäuden
  • Verbesserung der Flächeneffizienz durch Erhöhung der Nutzungsmischung und -intensität
  • Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum vor allem in wachsenden Großstädten und Ballungsräumen
  • Verhinderung einer weiteren sozialen Fragmentierung in den Städten und Entwicklung sozialgemischter Quartiere
  • Klimaschutz, Klimaanpassung und Umsetzung energiepolitischer Ziele 

Eigenschaften des Bodens? 

  • Unvermehrbarkeit
  • Unverzichtbarkeit für alle Daseinsgrundfunktionen
  • Immobilität
  • Einmaligkeit der Lage
  • Unbegrenzte Lebensdauer (kein Flächenverbrauch!) 

Bodenpolitik, Bodenfrage, Spektrum?

  • Bodenpolitik umfasst alle staatlichen und kommunalen Maßnahmen, die die Nutzung, die Verteilung und den Wert des Bodens beeinflussen, um die Bodenfrage zu lösen. 
  • Bodenfrage: Aufgabe, für die vielfältigen Nutzungsansprüche geeignete Flächen in entsprechender Qualität, in ausreichendem Umfang, in geeigneter Lage zum richtigen Zeitpunkt und zu einem angemessenen Preis bereit zu stellen. 

  • Das Spektrum der Bodenpolitik: vollständiger Verzicht auf die Anwendung hoheitlicher Mittel (liberalistische Staatsordnung), vollkommene Beseitigung des privaten Grundeigentums (sozialistische Staatsordnung) 

Aufgaben der Bodenpolitik?

  • ZumeinensollsiedieimSinnederraumordnerischenGrundsätze und der raumplanerischen Ziele optimale Verwendung des Bodens herbeiführen oder bewahren (Allokation),
  • zumanderensollsiebewirken,dassdasBodeneigentumunddas Bodeneinkommen im Sinne einer breiten Streuung des privaten individuellen Eigentums sozialgerecht verteilt werden (Distribution). 

In Deutschland wird eine Bodenpolitik von mittlerem Profil verfolgt. Bei den Auseinandersetzungen geht es darum, auf der einen Seite die Bindungen des Eigentums zu verstärken oder nach der anderen Seite hin zu lockern, auf die Gemeinnützigkeit oder mehr auf die Privatnützigkeit ausgerichtete Bodenpolitik zu betreiben. 

Instrumente des Flächenmanagements 

  • Ordnungspolitische Instrumente
    • Bauleitplanung: Flächennutzungs- und Bebauungsplan, sonstige Satzungen §§ 5 und 9 BauGB
    • Sicherung der Bauleitplanung: § 14 ff. BauGB
    • Städtebauliche Verträge: § 11 BauGB
    • Bodenordnung: Umlegung § 45 ff. BauGB
    • Enteignung: Entzug des Eigentums für öffentliche Aufgaben § 85 ff BauGB
    • Erschließung: Anbindung des Grundstücks an öffentliche Verkehrsflächen und sonstige technische und soziale Infrastruktur § 129 ff. BauGB
    • Gebote: § 176 ff. BauGB
    • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: § 165 ff. BauGB 
  • Ökonomische Instrumente
    • Steuern: Grundsteuer, Grunderwerbssteuern, Erbschaftssteuern, Steuervergünstigungen für Denkmäler etc.
    • Beiträge: Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeträge in der Sanierung
    • Förderungen: Städtebauförderung, Wohnungsbauförderung, Energieförderung
    • Modell: Handelbare Flächenausweisungsrechte
    • Sonstige bodenrelevante Förderungen: Pendlerpauschale, Förderungen im Rahmen der Energiewende 

Eigentum an Grund und Boden - Privatrechtlicher Eigentumsbegriff 

  • Eigentum ist nach dem BGB im Bereich des Privatrechts bestimmt als unmittelbare, unbeschränkte und ausschließliche Herrschaft über eine Sache
  • Eigentümer einer Sache (Grundstücks) kann nach Belieben mit diesem verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Baufreiheit!?) vorbehaltlich des Gesetzes und Rechte Dritter (Grundregel § 903 BGB)
  • Raum oberhalb und unterhalb der Oberfläche gehört zum Eigentum nicht: Bodenschätze, Grundwasser
  • Schranken des Eigentums:
    • Nachbarschutz
    • Öffentliche Belange z.B. Naturschutz
    • Wohl der Allgemeinheit 

Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff 

Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht)

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
  3. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 

Eigentumsarten 

  • Alleineigentum
  • Gemeinschaftliches Eigentum
    • Miteigentum: Wohnungseigentum, Teileigentum für Gewerbe
    • Gesamthandseigentum: Burgerlich-rechtliche Gesellschaft, Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, offene Handelsgesellschaft, Komandidgesellschaft
  • grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht, Bergrecht, Jagt-/Fischereirecht