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FK3 - Recht und Organisation

FK3 Prüfungsfragen ausgearbeitet

FK3 Prüfungsfragen ausgearbeitet


Kartei Details

Karten 15
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 12.03.2014 / 31.10.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Nennen Sie die zentralen Teile des Humanitären Völkerrechts und deren geschichtliche Entwicklung.

Die Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).

Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten (Angehörigen der regulären Streitkräfte) sowie für detaillierte Vorgaben für innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen.

Erste Konvention wurde am 22. August 1864 in Genf beschlossen.

Nehmen Sie folgende Situation an: ein bewaffneter Konflikt eskaliert. Welche Eskalationsstufen unterscheidet man? Auf welcher Stufe ist welches Recht anwendbar?

  • Kriminelle Aktivitäten – interne Unruhen
    Innerstaatliche Gesetze, Strafrecht - Menschenrecht
  • Nichtinternationaler bewaffneter Konflikt
    Gem. Art. 3 der Genfer Abk-, Zusatzprotokoll 2
  • Internationaler bewaffneter Konflikt
    Alle Konventionen anwendbar

Welche Pflichten haben Zivildienstleistende?

  • Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
  • Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen.
  • Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
  • Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  • Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist.
  • Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

Wie ist nach Beschlussfassung einer Satzungsänderung weiter vorzugehen?

Anzeige der Änderung bei der zuständigen Vereinsbehörde

Definieren und erklären Sie die Begriffe: Dokumentation-, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht in Verbindung mit dem Rettungs- und Krankentransportdienst.

Dokumentationspflicht

§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1.nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2.Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3.der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
4.die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Sanitäter haben
1.den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2.deren gesetzlichen Vertretern oder
3.Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Erklären Sie den Begriff: „allgemeine Pflichten“ nach dem Sanitätergesetz. Gehen Sie dabei auf die Formulierungen „Wohl des Patienten, fachliche und wissenschaftliche Erkentnisse“ sowie auf die Formulierung „nötigenfalls Notarzt anfordern“ ein.

  1. Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
  2. Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

Erklären Sie die Tätigkeitsbereiche des Rettungssanitäters und zeigen Sie, anhand von Beispielen dessen gesetzliche Grenzen auf. Gehen Sie dabei auch auf die Fortbildungspflicht ein.

  1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
  2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

  3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

  4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

  5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

Gesetzliche Grenzen:

Beispiele: Ärztliche Tätigkeiten und Tätigkeiten des NFS (gesondert geregelt) z.B. Gabe von Medikamenten, Infusion, Intubation, manuelle Defibrillation durch Rettungssanitäter trotz fehlender Kompetenzen und Voraussetzungen.

Fortbildung:

Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

  1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
  2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.

Erläutern Sie die Voraussetzungen und Zweck eines Revers. Wie gehen Sie vor, wenn der Patient den Revers verweigert.

  • Die Einwilligung erfordert keine Geschäftsfähigkeit, sondern nur ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
  • Unter Einfluss v. Rauschmitteln besitzt die Person nicht die nötige Einsichts- u. Urteilsfähigkeit, um abschätzen zu können, welche Folgen es hätte, einer med. Behandlung nicht zuzustimmen od. Transport zu verweigern.
  • Person ist zu diesem Zeitpunkt handlungsunfähig (Handlungsunfähigkeit für bestimmten Zeitraum od. Zeitspanne) aber nicht geschäftsunfähig (Alter der Person, in Ö vollendetes 14. LJ)
    • 0-7: ungeschäftsfähig
    • 7-14: unmündig Minderjährige
    • ü. 14: berechtigt u. kann sich verpflichten
    • ü. 18: voll geschäftsfähig

Soweit dem mündig Minderjährigen die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit fehlt, obliegt der Abschluss des Behandlungsvertrages seinem gesetzlichen Vertreter.