Finanzierung KE1 - Kurs 40525
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
Kartei Details
Karten | 108 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.10.2014 / 07.03.2018 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/finanzierung_ke1_kurs_40525
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/finanzierung_ke1_kurs_40525/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Absonderung(srecht)
Recht auf vorzugsweise Befriedigung eines Gläubigeranspruchs durch Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z. B. aufgrund eines Pfandrechts).
Aktiengesellschaft (AG)
Im Aktiengesetz (AktG) geregelte Rechtsform des Privatrechts, die als juristische Person zu den Kapitalgesellschaften gehört.
Anhang
Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) drittes Element des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, in dem einzelne Positionen aus Bilanz und GuV näher zu erläutern sind und darüber hinaus auch Angaben zu in Bilanz und GuV nicht erfaßten Sachverhalten zu machen sind bzw. freiwillig gemacht werden.
Anhang
Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) drittes Element des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, in dem einzelne Positionen aus Bilanz und GuV näher zu erläutern sind und darüber hinaus auch Angaben zu in Bilanz und GuV nicht erfaßten Sachverhalten zu machen sind bzw. freiwillig gemacht werden.
Anrechnungsverfahren
Verfahren zur Verrechnung bereits selbst oder von Dritten geleisteter Steuerzahlungen mit der abschließend festgesetzten Steuerschuld.
Aufsichtsrat
Bezeichnung für das Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (soweit zu bilden) und Genossenschaft.
Ausschüttung bzw. Entnahme
Zahlungsvorgang zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, der aus Sicht der Gesellschaft eine Auszahlung darstellt, die gleichzeitig weder die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vermindert noch die Forderungen der Gesellschaft erhöht.
Aussonderung(srecht)
Recht des Eigentümers eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z.B. aufgrund eines einfachen Eigentumsvorbehalts), diesen aus dem Vermögen eines im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens auszusondern.