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Erklärungen im Zivilstandswesen

Erklärungen: Stellvertretung, Zustimmungserfordernis, Überprüfung der Zustimmungsverweigerung, Dozent Willi Heussler

Erklärungen: Stellvertretung, Zustimmungserfordernis, Überprüfung der Zustimmungsverweigerung, Dozent Willi Heussler


Kartei Details

Karten 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.03.2011 / 23.09.2018
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Können Eltern in Vertretung ihres verstorbenen Sohnes (s)ein Kind anerkennen?

Warum können Eltern eines Kindes nicht in Vertretung ihres verstorbenen Sohnes sein Kind anerkennen? Nenne Artikel ZGB

zgb 259 abs. 3. Die Anerkennung erfolgt durch die Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letzwillige Verfügung oder durch das Gericht (aufgrund Vaterschaftsfeststellungsklage).

Kann eine volljährige, entmündigte Person heiraten/ eine egP eingehen?

Welche Instanz kann von einer volljährigen, entmündigten Person angerufen werden, wenn ihr die Eheschliessung / Eintragung einer Partnerschaft verwehrt wird? Nenne Gesetzes Artikel.

Das Gericht gem. ZGB Art.94 Abs. 2 oder PartG Art. 3. Abs 2.

Kann eine volljährige , ENTmündigte Person (s)ein Kind anerkennen? Nenne Gesetzesartikel.

Falls

JA mit Zustimmung der Eltern oder Vormund.

ZGB 260 Abs. 2

Was hat der urteilsfähige ENTmündigte für rechtliche Möglichkeiten, wenn er mit Entscheidungen seines Vormundes nicht einverstanden ist?

Er kann bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen

ZGB 420 Abs. 1

Ist für die Entgegennahme einer Namenserklärung einer volljährigen, ENTmündigten Person die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig?

NEIN! Absolut höchstpersönliches Recht. Namenserklärung kann ohne Zustimmung des GV beurkundet werden.

ZGB Art. 19 Abs. 2

Kann unter gewissen Umständen eine urteilsunfähige Person Heiraten / eine eingetragene Partnerschaft eingehen? Oder ein Kind anerkennen, oder eine Namenserklärung machen? Wenn Nein, warum?

Nein, gem. Art. 18 ZGB kann eine urteilsunfähige Person keine rechtlichen Wirkungen herbeiführen.