Einkommensteuergesetz
Paragraphen: Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen EStR EStH EStDV
Paragraphen: Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen EStR EStH EStDV
Kartei Details
Karten | 31 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.06.2014 / 18.08.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe (Einkommensteuergesetz Handbuch) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/einkommensteuergesetz
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/einkommensteuergesetz/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Persönliche Steuerpflicht
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Grundsatz)
- Paragraph
- Tatbestandsmerkmale
- Rechtsfolgen
- § 1 (1) S.1 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- Natürliche Personen
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
- im Inland (siehe auch S.2)
- Rechtsfolgen:
- uneingeschränkte Anwendung des EStG
Sachliche Steuerpflicht
Umfang der Besteuerung
Gewinneinkünfte
- Paragraph
- Tatbestandsmerkmale
- Rechtsfolgen
- § 2 (1) S.1 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- Nr.1 Land- und Forstwirtschaft
- Nr.2 Gewerbebetrieb
- Nr.3 Selbstängige Arbeit
- Rechtsfolgen:
- Einkünfte hieraus unterliegen der Einkommensteuer
Sachliche Steuerpflicht
Umfang der Besteuerung
Überschusseinkünfte
- Paragraph
- Tatbestandsmerkmale
- Rechtsfolgen
- § 2 (1) S.1 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- Nichtselbständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (i.S.d. §22 EStG)
- Rechtsfolgen:
- Einkünfte hieraus unterliegen der Einkommensteuer
Sachliche Steuerpflicht
Begriffsbestimmung
Einkünfte mit Unterteilung
- Paragraph
- Tatbestandsmerkmale
- Rechtsfolgen
- Besonderheiten Kapitalvermögen
- § 2 (2) S.1 Nr.1 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- bei Gewinneinkünften
- Rechtsfolgen:
- Einkünfte sind der Gewinn (siehe § 4 EStG)
- § 2 (2) S.1 Nr.2 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- bei Überschusseinkünften
- Rechtsfolgen:
- Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen (siehe § 8 EStG) über die Werbungskosten (siehe §§ 9 und 9a EStG)
- § 2 (2) S.2 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- bei Kapitalvermögen
- unter Vorbehalt von § 32d (2) EStG
- Rechtsfolgen:
- § 20 (9) EStG tritt an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG
Sachliche Steuerpflicht
Umfang der Besteuerung
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer
- Paragraph
- Ermittlung
- Besonderheiten Kapitalvermögen
§ 2 (1) - (3) EStG
- Summe der Einkünfte
§ 2 (3) EStG
Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Gesamtbetrag der Einkünfte
§ 2 (4) EStG
Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
- Einkommen
§ 2 (5) S.1 1.HS EStG
Einkommen
- Kinderfreibetrag
- Ausbildungsfreibetrag
- sonstige abzuziehende Beträge
- zu versteuerndes Einkommen
Rechtsfolgen:
- das z.v.E bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nach § 2 (5) S.1 2.HS EStG
§ 2 (5b) EStG
Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif nach § 32d (1) EStG unterliegen
(also nicht i.S.d. § 20 (8) EStG und nicht i.S.d. § 32d (2) EStG)
und Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung nach § 43 (5) EStG
(ebenfalls nicht i.S.d. § 20 (8) EStG und nicht i.S.d. § 32d (2) EStG)
- sind nicht mit einzubeziehen
Sachliche Steuerpflicht
Umfang der Besteuerung
Ermittlungszeitraum
- Paragraph
- Zeitraum
§ 2 (7) S.1 EStG
- Jahressteuer
§ 2 (7) S.2 EStG
- Kalenderjahr
Liebhaberei
Einkünfte
- Einkunftsarten
- Fundstellen
- Besonderheiten bei Übergang
H 2 EStH
Liebhaberei kann existieren bei Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb (H 15.3 EStH) - Gewinnerzielungsabsicht
- selbständiger Arbeit (H 18.1 EStH) - Gewinnerzielungsabsicht
- Vermietung und Verpachtung (H 21.2 EStH) - Einkünfteerzielungsabsicht
- Besonderheiten (H 16 (2) EStH)
Negative Einkünfte
Bezug zu Drittstaaten
- Paragraph (nur teilweise)
- Tatbestandsmerkmale
- Rechtsfolgen
- Besonderheiten Zusammenveranlagung
- § 2a (1) S.1 EStG
- Tatbestandsmerkmale:
- Nr.2 Gewerbebetrieb in einem Drittstaat
- Nr.4 Veräußerung eines Anteils an Kapitalgesellschaft (i.S.d. § 17 EStG) im Drittstaat
- Nr.5 Beteiligung als stiller Gesellschafter an HG und partiarisches Darlehen, wenn Schuldner im Drittstaat wohnt oder sitzt
- Nr.6a) Vermietung und Verpachtung, wenn Vermögen oder Sachinbegriff im Drittstaat belegen
- Rechtsfolgen:
- nur ausgleichsfähig mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat
- auch kein Abzug nach § 10d EStG (2. Halbsatz)
- R 2a (7) EStR
- beim anderen Ehegatten bei der jeweils selben Art und aus dem demselben Staat auszugleichen oder zu verrechnen, soweit nicht mit eigenen Einkünften nach dem o.a. § ausgleichsfähig