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Das Sachenrecht

Vierter Teil ZGB

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Flashcards 104
Students 150
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 23.02.2013 / 19.12.2023
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Definition Sachenrecht

Das Sachenrecht (im subjektiven Sinn, d.h. im Sinn von Berechtigung auch "dingliches Recht" genannt) ist ein die Sache selbst unmittelbar erfassendes, insofern also absolutes Recht. Es besteht gegenüber jedermann (innerhalb der Schranken der Rechtsordnung) und kann gegen jede Person die in dessen Bereich störend eingreift, geltend gemacht werden. 

Das Sachenrecht beihaltet einen dinglichen Anspruch.

Das Obligationenrecht im Gegensatz zum Sachenrecht

Das OR (auch Forderungsrecht genannt) erfasst sein Objekt nur durch eine bestimmte Person und kann aussschliesslich dieser entgegen gesetzt werden. Sein Inhalt ist ein persönlicher oder obligatorischer Ansproch. 

Das Sachenrecht (ZGB) und das OR bilden zusammen das Vermögensrecht. 

Die Arten der Sachenrechte

Eigentumsrecht (Herrschaft umfassend)

Beschränkte Dingliche Rechte (Herrschaft begrenzt)

Mit dem Eigentum sind gem. Art. 641 Abs.1 zwei Befugnisse gegeben: 

Verfügungsmacht

Dies ist die positive Seite einer Eigentumsherrschaft. Der Eigentümer kann über seine Sache nach seinem Belieben aber in den Schranken der Rechtsordnung verfügen. 

Ausschliessungsrecht 

Dies ist die negative Seite der Eigentumsherrschaft. Der Eigentümer ist befugt, seine SAche von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Eigentumsklage) und jede ungerechtfertigte Einwirkung auf dei Sache abzuwehren (Eigentumsfreiheitsklage). 

Die beschränkten dinglichen Rechte

Dienstbarkeiten

Der Berechtigte hat Anspruch auf Nutzung und Gebrauch einer Sache

Pfandrechte

Dingliches Recht des Gläubigers, eine fremde Sache oder ein fremdes Pfand zur vorzugsweisen Befriedigung seiner Forderung zu verwerten

Pfandrecht ist das wichtigste beschränkte dingliche Recht

Grundlasten

Eine Grundlast besteht in der Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers einens Grundstücks, Leistungen an eine individuell bestimmte Person oder an den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu erbringen, für diese Leistungen haftet aussschliesslich das belastete Grundstück. 

Die 6 Prinzipien des Sachenrechts

Publizitätsprinzip (Offenlegungsprinzip)

Spezialitätsprinzip (Individualitätsprinzip)

Typengebundenheit (Numerus clausus)

Kausalitätsprinzip 

Akzessionsprinzip

Prinzip der Alterspriorität

Definition Publizitätsprinzip

Da dingliche Rechte gegenüber jedermal gelten, müssen sie auch für jedermann ersichtlich sein. 

Publizitätsmittel bei unbeweglichen Sachen ist das Grundbuch (z.B. Eigentumsverhältnisse bei Grundstücken, Art. 970 ZGB)

Publizitätsmittel bei beweglichen Sachen ist der Besitz. Wer eine Sache im Besitz hat, von dem wird vermutet, dass er der Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB)

Definition Spezialtätsprinzip (Individualitätsprinzip)

Dingliche Rechte können nur aus einzelnen Sachen bestehen. 

Beispiel: Es können nur die einzelnen Bücher gepfändet werden, nicht die ganze Bibliothek

Sach- und Rechtsgesamtheiten verlangen ein individualisiertes Verfügungsgeschäft