Das Sachenrecht
Vierter Teil ZGB
Vierter Teil ZGB
Set of flashcards Details
Flashcards | 104 |
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Students | 150 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 23.02.2013 / 19.12.2023 |
Licencing | No Copyright (CC0) |
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Definition Sachenrecht
Das Sachenrecht (im subjektiven Sinn, d.h. im Sinn von Berechtigung auch "dingliches Recht" genannt) ist ein die Sache selbst unmittelbar erfassendes, insofern also absolutes Recht. Es besteht gegenüber jedermann (innerhalb der Schranken der Rechtsordnung) und kann gegen jede Person die in dessen Bereich störend eingreift, geltend gemacht werden.
Das Sachenrecht beihaltet einen dinglichen Anspruch.
Das Obligationenrecht im Gegensatz zum Sachenrecht
Das OR (auch Forderungsrecht genannt) erfasst sein Objekt nur durch eine bestimmte Person und kann aussschliesslich dieser entgegen gesetzt werden. Sein Inhalt ist ein persönlicher oder obligatorischer Ansproch.
Das Sachenrecht (ZGB) und das OR bilden zusammen das Vermögensrecht.
Die Arten der Sachenrechte
Eigentumsrecht (Herrschaft umfassend)
Beschränkte Dingliche Rechte (Herrschaft begrenzt)
Mit dem Eigentum sind gem. Art. 641 Abs.1 zwei Befugnisse gegeben:
Verfügungsmacht
Dies ist die positive Seite einer Eigentumsherrschaft. Der Eigentümer kann über seine Sache nach seinem Belieben aber in den Schranken der Rechtsordnung verfügen.
Ausschliessungsrecht
Dies ist die negative Seite der Eigentumsherrschaft. Der Eigentümer ist befugt, seine SAche von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Eigentumsklage) und jede ungerechtfertigte Einwirkung auf dei Sache abzuwehren (Eigentumsfreiheitsklage).
Die beschränkten dinglichen Rechte
Dienstbarkeiten
Der Berechtigte hat Anspruch auf Nutzung und Gebrauch einer Sache
Pfandrechte
Dingliches Recht des Gläubigers, eine fremde Sache oder ein fremdes Pfand zur vorzugsweisen Befriedigung seiner Forderung zu verwerten
Pfandrecht ist das wichtigste beschränkte dingliche Recht
Grundlasten
Eine Grundlast besteht in der Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers einens Grundstücks, Leistungen an eine individuell bestimmte Person oder an den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu erbringen, für diese Leistungen haftet aussschliesslich das belastete Grundstück.
Die 6 Prinzipien des Sachenrechts
Publizitätsprinzip (Offenlegungsprinzip)
Spezialitätsprinzip (Individualitätsprinzip)
Typengebundenheit (Numerus clausus)
Kausalitätsprinzip
Akzessionsprinzip
Prinzip der Alterspriorität
Definition Publizitätsprinzip
Da dingliche Rechte gegenüber jedermal gelten, müssen sie auch für jedermann ersichtlich sein.
Publizitätsmittel bei unbeweglichen Sachen ist das Grundbuch (z.B. Eigentumsverhältnisse bei Grundstücken, Art. 970 ZGB)
Publizitätsmittel bei beweglichen Sachen ist der Besitz. Wer eine Sache im Besitz hat, von dem wird vermutet, dass er der Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB)
Definition Spezialtätsprinzip (Individualitätsprinzip)
Dingliche Rechte können nur aus einzelnen Sachen bestehen.
Beispiel: Es können nur die einzelnen Bücher gepfändet werden, nicht die ganze Bibliothek
Sach- und Rechtsgesamtheiten verlangen ein individualisiertes Verfügungsgeschäft