Bürgerliches Recht, §7 Leistungsstörungen 1
WS 2011/12
WS 2011/12
Kartei Details
Karten | 14 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 14.01.2012 / 19.09.2017 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Welches ist der Grundtatbestand einer zum Schadensersatz führenden Pflichtverletzung im allgemeinen Schuldrecht?
Grundtatbestand ist § 280 I BGB.
Was sind die typischen Anwendungsbereiche des § 280 I BGB?
Fallgruppe 1 sind die Vertragstypen, die kein eigenes Gewährleistungsrecht haben, Fallgruppe 2 sind Neben-pflichtverletzungen, Fallgruppe 3 sind Begleitschäden.
Was hat der Schuldner zu vertreten?
Der Schuldner hat das eigene Verschulden ( Vorsatz und Fahrlässigkeit ) nach § 276 BGB zu vertreten, das fremde Verschulden nach § 278 BGB, außerdem hat er für eine übernommene Garantie oder für ein über-nommenes Risiko einzustehen, § 276 BGB.
Warum ist § 280 Satz 2 BGB als Ausnahmeregelung formuliert?
Die Darlegungs- und Beweislast für das mangelnde Vertretenmüssen liegt beim Schuldner.
Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung wegen Verzögerung nach §§ 280 II, 286 BGB?
Voraussetzungen sind: Fälliger Anspruch, Mahnung, Vertretenmüssen.
Was sind die Rechtsfolgen der Leistungsverzögerung?
Ersatz des Verzögerungsschadens nach Maßgabe der §§ 280 II, 286 BGB und Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB
Wann kann man Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung verlangen?
Nach §§ 280 III, 281 BGB unter folgenden Voraussetzungen: Fälliger Anspruch, Nichtleistung, Fristsetzung und Fristablauf, Vertretenmüssen.
Wie unterscheiden sich die Tatbestände der §§ 280 I und 281 I BGB voneinander?
§ 280 I erfasst den einfachen Fall der Pflichtverletzung, die den Erfüllungsanspruch unberührt lässt, also die Nebenpflichtverletzung. § 281 I erfasst den Fall, in dem der Schuldner seine Leistung nicht erbringt, also die Hauptleistungspflicht verletzt. Dann muss dem Schuldner eine Frist zur Leistung gesetzt werden.