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Brennpunkt (08): Personenrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 06.03.2013 / 11.04.2024

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Allgemeine Rechtsgrundsätze des ZGB

Artikel 1 bis 10 ZGB; enthalten Rechtsgrundsätze, die auf grosse Teile des übrigen Rechts anwendbar sind.

Gewohnheitsrecht

'Gewohnheiten', d.h. Vorschriften, die auch ohne schriftliche Fixierung von den Gerichten anerkannt werden (wird auch als 'Übung' oder 'Ortsgebrauch' bezeichnet).

Richterliches Ermessen

Finden einer angemessenen Lösung in einem konkreten Fall durch den Ermessensspielraum des Gerichts.

Handeln nach Treu und Glauben

Faires, korrektes und anständiges Verhalten bei Verhandlungen und Absprachen; z.B. Pflicht, offen auf Fragen der anderen Vertragspartei zu antworten. (Entspricht vereinfacht gesagt einer 'Anweisung', wie man sich verhalten soll.)

Schutz des guten Glaubens

Vermutung, dass sich eine Person in einer bstimmten Situation rechtlich korrekt verhält, auch wenn ein Rechtsmangel besteht.

Regeln zur Beweislast

Diejenige Person hat einen Sachverhalt zu beweisen, die daraus Rechte ableitet.

Personenrecht

Beschreibt Rechte und Pflichten der Menschen (Erster Teil, erstes Kapitel des ZGB).

Rechtssubjekt

Mensch; für alle Menschen bestehen in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.