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BGB

Begriffe des BGB

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Kartei Details

Karten 54
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 20.02.2014 / 14.11.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Abnahme § 640 / S. 159

nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für körperliche Werke ist in § 640 BGB geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss nach § 646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.

Abstraktionsprinzip

nach ihren Rechtswirkungen kann man die Rechtsgeschäfte In Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte einteilen. Erfüllung und Verfügung ist im dt. Recht abstrakt.

Annahmeverzug

der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen.

Anscheinsvollmacht

die Anscheinsvollmacht schützt den Vertragsschliessenden in seinem Vertrauen, der ihm gegenüber als Stellvertreter eines anderen Auftretende sei bevollmächtigt, im Namen dieses anderen rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Der Vertragsschliessende erhält gestützt auf die Anscheinsvollmacht einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertretenen, obwohl dieser keine Vollmacht erteilt hat.

Anspruch

Umgangssprachlich für Erwartung, Bedürfnisse, Wertvorstellungen, übernommende Normen des Menschen bezügl. Einer Sache.

Basiszinssatz

ist ein in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Zinssatz.

Besitz § 854 / S. 210 BGB

im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache unahbängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat. In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.

bewegliche Sachen § 93 / S. 21 BGB / wesentlich kontra unwesentlich

Bspw. Fahrradklingel = unwesentlich, Bucheinband = wesentlich nach BGB § 93 kommt es nicht darauf an, ob die wesentl. Bestandteile nach der Trennung ihre Funktionsfähigkeit verlieren würden. Dieses wird regelmäßig nämlich der Fall sein. Motor und motorloses Fzg. können aber jeweils für sich genutzt werden. Wesentliche Bestandteile teilen das Schicksal der Hauptsache.