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Arbeitssicherheitsrechts

BetriebsicherheitsVerordnung

BetriebsicherheitsVerordnung


Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.08.2013 / 24.02.2020
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (Professor Pieper, BetriebsicherheitsVerordnung)
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Anwendungsbereich und Ziele

  • Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 ProdSichG
  • Einige Ausnahmen:
    • Binnenschifffahrt
    • Füllanlagen die von öffentlichen Gasversorgung betrieben wrden
    • Wenn durch: Immissionsschutzrecht, Verkehrsrecht, Atomrecht geregelt und über BtrSichV hinaus geht
    • Verteidigungsministerium kann Ausnahmen zulassen

Ziel: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (rechtliche Grundlagen)

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
  • Berücksichtigung der Anhänge 1-5 BetrSichV
  • Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung § 6 GefStoffV
  • Allgemeine Grundsätze § 4 ArbSchG
  • Enthält keine konkreten Anforderungen
  • Querverweise auf Anhänge mit spezifischen Anforderungen

§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (1. Allgemeine Aufgaben)

  • Beurteilung der mit der Arbeit verbunden Gefährdungen
  • Ableitung von Maßnahmen
    • Berücksichtigung der Gefährdungen die mit Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sind
    • Berücksichtigung der Gefährdungen durch die Wechselwirkungen (3 Typen)
  • Beurteilung für jede unterschiedliche Tätigkeit (Zusammenfassung bei ähnlichen Tätigkeiten)

§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (2. Sonderfall explosionsfähige Atmosphäre)

  • Vermeidung des Auftretens
  • Beurteilung bei Auftreten
    • Wahrscheinlichkeit der Dauer
    • Zündquellen und elektrostatische Entladungen
    • Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen

§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (3. Prüfung)

  • Art, Umfang und Fristen der Prüfung
  • Ermittlung und Festlegung der Qualifikation der Prüfer

Gefährdungsbeurteilung: TRBS 1111

  • Anwendungsbereich
  • Verantwortung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Sicherheitstechnische Bewertung überwachungstechnischwer Anlagen

Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung

  1. Beschaffung von Informationen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen bewerten
  4. Maßnahmen festlegen und durchführen
  5. Wirksamkeit prüfen
  6. Falls WIrksamkeit nicht gegeben: Gefährdungsbeurteilung fortschreiten. Falls Wirksam -> 7.
  7. Dokumentation

1. Beschaffung von Informationen:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Evtl. schon vorliegende Gefährdungsbeurteilungen
  • Hersteller- und Lieferanteninformationen
  • Informationen zu Arbeitstoffen und Arbeitsumgebung
  • Erfahrung der Beschäftigten über Unfallgeschehen
  • Qualifikation der Beschäftigten