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Aktiengesellschaft IV

Das Aktienkapital, Kapitalveränderungen

Das Aktienkapital, Kapitalveränderungen

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Kartei Details

Karten 60
Sprache English
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 26.03.2016 / 24.09.2023
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND)    (Sabine Wild)
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Was gilt allgemein für das Aktienkapital?

Das Aktienkapital ist in Teilsummen (Aktien) zerlegt, Art. 620 und setzt als Mindesthöhe 100'000.- fest.

Tatsächlich einzuzahlen sind aber nur 50'000.- . Wir nicht voll liberiert, so besteht  der Restbetrag als Forderung der AG gegenüber den jeweiligen Aktionären.

Was bedeutet das Aktienkapital als Haftungssubstrat?

Weil die Aktionäre einer AG nicht persönlich haften, muss die Gesellschaft selbst über ein genügendes Haftungssubstrat verfügen.

Dieses bildet in der AG grundsätzlich das Aktienkapital.

Welche Aktien sind voll zu liberieren?

- Inhaberaktien, Art. 683 Abs. 1 OR

- Stimmrechtsaktien, Art. 693 Abs. 2 OR

- Aktien, die im Rahmen der bedingten Kapitalerhöhung bezogen werden, OR 653a Abs. 2

Wie sind Namenaktien zu liberieren?

Teilliberierung zu mind. 20%

Welche Voraussetzungen für den Erwerb eigener Aktien müssen gegeben sein?

- Zum Kauf darf nur fre verwendbares Aktienkapital verwendet werden

- die Aktien im Besitz der Gesellschaft dürfen nur 10% des Nennwerts des Aktienkapitals betragen, Art. 659 Abs. 1

- die Gesellschaft muss Reserven in der Höhe des Kaufpreises bilden

- Geschäfte mit eigenen Aktien sind im BIlanzanhang offenzulegen, OR 959 Abs. 2 Ziff. 4

Was ist beim Kauf eigener Aktien im Bezug zu den Aktionären zu beachten?

Es gilt das Gleichbehandlungsgebot. Ein Kaufangebot muss allen Aktionären zum gleichen Preis unterbreitet werden.

Was geschieht bei einer Kapitalherabsetzung?

Ein Teil der Aktien wird von der Gesellschaft zurückgenommen und vernichtet oder der Nennwert der Aktien herabgesetzt.

Wie kann der Schutz des Aktienkapitals auch noch gewährleistet werden?

Durch die Bildung von Reserven. Dazu wird ein Teil des Jahresegewinnes einer allgemeinen Reserve zugeteilt, Art. 671 OR.

Der AG steht es frei, eigene Reserven zu bilden