VVG SW2
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Kartei Details
Karten | 20 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.02.2020 / 01.05.2020 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Sonderfälle Vertragsabschluss
Art. 6a: Zusendung unbestellter Sachen
Wenn ich Waren erhalte, welche ich nie bestellt habe, muss das Produkt weder aufbewahrt noch zurückgesendet werden. Das Zusenden nicht bestellter Sachen ist kein Antrag.
Art. 7 OR: Antrag ohne Verbindlichkeit
Wenn man dies in einer Offerte einfügt, handelt es sich um einen nicht verbindlichen Antrag -> Einladung zur Offertstellung. Alle Waren, welche online angepriesen werden, stellen keine verbindlichen Anträge dar -> Art. 7 Abs. 2 OR. Bei den Online-Handel ist die Bestellbestätitung oder das Zusenden der Ware (konkludent) die Annahme des Antrages des Käufers.
Achtung: Antrag und Annahme sind zwar vebrindlich, können aber in den Grenzen von Art. 9 OR widerrufen werden.
Vertragsschluss: Antrag & Annahme
Antrag:
- Kein Antrag ist die Einladung zur Offertstellung
- Wie jede Willenserklärung kann auch der Antrag formfrei erfolgen:
- Ausdrücklich
- Konkludent (nicht verbal oder geschrieben, sondern durch das explizite Handeln)
- Stillschweigen (nur möglich, wenn es besondere Umstände des Geschäfts erlauben)
Annahme:
Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Muss sich inhaltlich mit dem Antrag decken, sonst liegt grundsätzlich ein neuer Antrag vor. Erfolgen Antrag und Annahme unter Abwesenden (Art. 5 OR), so ist Art. 10 Abs. 1 OR zu beachten -> Wirkungen beginnen mit dem Zeitpunkt, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
Vertragsschluss: Übergang von Nutzen und Gefahr
Art. 10 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 185 OR
Zurückdatierung des Übergangs: Geht die Kaufsahce unter, während sich die Annahme auf dem Postweg befindet, so behält der Verkäufer die Kaufsprisforderunge, ist aber selbst nicht zur nochmaligen Leistung verpflichtet. Achtung: Dies gilt nur bei unverschuldeten Fällen.
Vertragsschluss: Wann bewirkt Stillschweigen einen Vertragsschluss
Art. 6 OR
•Besondere Natur»: Wenn das Geschäft für den Antragsempfänger nur Vorteile bringt (u.a. Schenkung)
•«Umstände»: Bestehende Geschäfts- beziehungen in welchen Still- schweigen jeweils als Annahme gewertet wurde.
Vertragsschluss: Essentialia negotii
Vertragsabschluss setzt Konsens über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte voraus.
Mangelnder Konsens über Nebenpunkte hindert das Zustandekommen des Vertrages nicht (Art. 2 OR)!
Was sind objektiv wesentliche Vertragspunkte?
-Vertragspartei, Vertragsgegenstand, Preis oder zumindest Bestimmbarkeit des Preises
-Richterliche Vertragsergänzung ist bei den essentialia negotii ausgeschlossen!
Was sind «subjektiv wesentliche» Vertragspunkte?
-Sind objektiv unwesentlich
-Aber für eine der Vertragsparteien unabdingbare Voraussetzung für Vertragsschluss!
-Die betroffene Partei muss der Gegenseite eindeutig zu erkennen geben, dass ein Vertragspunkt für sie subjektiv wesentlich ist; kann die Gegenseite die subjektive Wesentlichkeit nicht erkennen, reicht ein Konsens über die objektiv wesentlichen Punkte.
-Bsp.: Ein Hotelgast möchte bei der Buchung ein ganz bestimmtes Zimmer.
Kommt über Nebenpunkte kein Konsens zustande, gilt das Gesetz oder Richterrecht
Nebenpunkte betreffen z.B. die Zahlungs- oder Lieferbedingungen
Objektiv: Aus der Sicht eines neutralen und nicht involvierten Dritten. Vertragsgegenstand ist immer objektiv wesentlich.
Subjektiv: Einer involvierten Partei. Muss von einer Partei der anderen Partei klar gemacht werden, dass dieser Nebenpunkt ein condition sine qua non für die Vertragsschliessung ist.
Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit stützt sich auf die sog. Wirtschaftsfreiehit gemäss Art. 27 BV.
-Sachlicher Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, u.a.:
-Freie Wahl einer haupt- oder nebenberuflichen, selbständigen oder unselbständigen privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
-Freie Gestaltung der Betriebsverhältnisse
-Freie Gestaltung der Geschäftsbeziehungen
-Freie Preisgestaltung
-Freie Wahl der Betriebsmittel
-Freie Wahl der Unternehmensform
-Werbe- und Wettbewerbsfreiheit
Achtung: Verordnung ist ein materieller Erlass aber kein formelles Gesetz.