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Finanzfachleute mit eidg. Fachausweis 2020

Recht

Recht


Kartei Details

Karten 37
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 20.02.2020 / 03.06.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche vier Abstufungen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit bzw. Handlungsunfähigkeit kennt das Gesetz?

- (vollständige) Handlungsfähigkeit

- eingeschränkte Handlungsfähigkeit

- beschränkte Handlungsunfähigkeit

- (vollständige) Handlungsunfähigkeit

Voraussetzung für die (vollständige) Handlungsfähigkeit

Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).

Begriff Volljährigkeit

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB).

Begriff Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB). 

1. Eine Person muss die Tragweite ihrer Handlungen erkennen können.

Der geistig stark behinderte X verschenkt seine Uhr. Da er aufgrund seines Geisteszustands nicht erkennen kann, dass ihm die Uhr nun nicht mehr gehört, ist er urteilsunfähig.

2. Eine Person muss auch fähig sein, entsprechend ihrer Erkenntnis zu handeln.

Ein Alkoholiker weiss zwar, dass er sein letztes Geld nicht in Alkohol umsetzen sollte, ist aber aufgrund seiner Sucht nicht fähig, entsprechend seiner Erkenntnis zu handeln. Er ist urteilsunfähig.

 

Begriff eingeschränkte Handlungsfähigkeit

Volljährig und urteilsfähig, aber Beistandschaft
= Rechtshandlungen ungültig, soweit

- die Handlungsfähigkeit für die betreffende Rechtshandlung durch Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt wurde

 

Begriff beschränkte Handlungsunfähigkeit

urteilsfähig, aber nicht volljährig
= Rechtshandlungen nur gültig, wenn

- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
- Unentgeltliche Vorteile (z. B. Schenkung)
- Kleine Angelegenheiten des Alltags (z.B. Kauf einer Zeitschrift od. Kaugummis)
- Eigener Arbeitserwerb / Taschengeld

Begriff (vollständige) Handlungsfähigkeit

volljährig und urteilsfähig
= Rechtshandlungen gültig

Begriff (vollstänige) Handlungsunfähigkeit

urteilsunfähig
= Rechtshandlungen ungültig