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Wirtschafsfreiheit / Eigentumsgarantie / Monopole

öff. Wirtschaftsrecht

öff. Wirtschaftsrecht


Kartei Details

Karten 18
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.01.2020 / 27.03.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit

die auf Gewinn oder Erwerbseinkommen abzielt. Geschützt ist sowohl die Berufswahlfreiheit, der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wie auch deren freie Ausübung

Gleichbehandlung direkter Konkurrenten

Gleichbehandlung von Angehörigen „der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen“. Eine absolute Gleichbehandlung wird nicht verlangt, jedoch bedarf eine Ungleichbehandlung im Schutzbereich von Art. 27 BV einer besonders qualifizierten Begründung

Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes

wer zur Ausübung eines Freiheitsrechts den öffentlichen Grund (im gesteigerten Gemeingebrauch) nutzen will, hat einen bedingten Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (Leistungsgrundrecht!)

Grundsatzkonforme Massnahmen 

(Art. 94 Abs. 1 BV): Erlaubt sind nur grundsatzkonforme Eingriffe, d.h. Massnahmen, die den Grundsatz der wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung wahren wie z.B. Eingriffe aus sozialpolitischen Gründen oder zum Schutz der Polizeigüter (Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr)

Grundsatzwidrige Massnahmen:

Massnahmen, die den freien Wettbewerb verhindern, gewisse Gewerbezweige bevorzugen oder die darauf abzielen, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (Monopole, zahlenmässige Beschränkung von Anbietern, generelle Verbote bestimmter Wirtschaftsformen, Privilegierung ortsansässiger Anbieter etc.)

Schrankenregelung bei grundsatzwidrigen Massnahmen (Art. 94 Abs. 4 BV):

Der Bund braucht hierfür eine spezielle Ermächtigung in der Bundesverfassung; für die Kantone sind derartige Massnahmen nur zulässig, wenn sie durch kantonale Regalrechte begründet sind (historisch gewachsene Monopole wie Jagd-, Fischerei-, Bergbau- oder Salzregal; vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Ferner sind auch neue kantonale Monopole aus Gründen des Polizeigüterschutzes oder aus sozialpolitischen Gründen erlaubt (Gebäudeversicherungs- oder Plakatanschlagmonopol)

Schrankenregelung bei grundsatzkonformen Massnahmen (Art. 36 BV

Prüfung, ob Art. 36 BV eingehalten worden ist; diese Prüfung unterscheidet sich nicht von derjenigen, wie sie auch bei anderen Grundrechten durchgeführt wird

«Formelle Enteignung»: 

Dem Eigentümer wird ein von der Eigentumsgarantie geschütztes Recht durch einen Hoheitsakt entzogen und gegen Entschädigung auf das Gemeinwesen übertragen; Objekte der formellen Enteignung können alle unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Rechte sein: Grundeigentum, Eigentum an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, Nachbarrechte (d.h. Abwehrrechte des Nachbarrechtes [Art. 679 i.V.m. 684 ZGB]), obligatorische Rechte und wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts