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Ethik und Philosophie der Biologie V4

Einführung Tierschutz 14.10.2019

Einführung Tierschutz 14.10.2019


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Flashcards 20
Language Deutsch
Category Philosophy
Level University
Created / Updated 02.01.2020 / 07.10.2022
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Was ist Tierschutz? (2 Aspekte)

(Tierschutz verstehen: wichtige Punkte) 

Ethik:

  • Tierschutz ist als Anliegen ethisch, d.h. vom Mensch her, begründet. 
  • Tiere zu schützen ist kein Naturgesetz, sondern das haben Menschen auferlegt aus Mitgefühl oder aufgrunde der Auffassung, dass Tiere schützenswert sind, d.h. das ethische Anligen Tiere zu schützen von Menschen her begründet und sie geben die Rahmenbedingungen vor, in welchem Rahmen die Tiere geschützt werden sollen.
  • Ob bzw. welcher und wie viel Schutz Tieren zugestanden wird, ist abhängig von Traditionen (kulturelle, religiöse Werte) und vom aktual-politischen Zustand (Staatsform, Rechtsprechung, Bildung, Wohlstand) einer Gesellschaft. 

Biologie:

  • Was Tiere zu ihrem Schutz brauchen, ist hingegen biologisch, d.h. vom Tier her, zu begründen. 
  • Wenn es aber darum geht wie Tiere zu schützen sind, was Tiere letztlich zu ihrem Schutz brauchen, dann müssen wir versuchen, das soweit wie möglich vom Tier her zu begründen. Hier kommt Biologie ins Spiel, wo es darum geht herauszufinden was die Tiere sind, wie sie funktionieren, welche Ansprüche sie haben und was passiert wenn wir diesen Ansprüchen nicht gerecht werden, welche gesundheitliche Auswirkungen etc.
  • Die Biologie (insb. die Zoologie) erschliesst uns das Wesen der Tiere, dessen Kenntnis Voraussetzung ist für effektiven Tierschutz. Wissenschaftlich begründete Erkenntnisse sind allgemeingültig und damit unabhängig von tradierten Wertvorstellungen und aktual-politischen Tendenzen.

weitere wichtige Punkte: 

  • Die Haltung von Tieren in menschlicher Obhut ist für die Tiere immer mit Einschränkungen ihres Verhaltens verbunden. Art und Schwere der Einschränkungen sind Gegenstand des Fachgebiets „Tierschutz“. (Haltung und Nutzung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Versuchstieren, Heim-, Zirkus- und Zootieren. D.h. es geht nicht um Wildtiere, Artenschutz und Naturschutz) 
  • „Tiergerechtheit“ ist immer eine auf das Recht bezogene Bewertung der Haltung und Nutzung von Tieren.
    Die Tierschutzforschung kann dazu im Sinne eines biologischen Tierverständnisses wichtige Entscheidungsgrundlagen liefern. Sie kann aber den gesellschaftlichen Entscheidungsprozess nicht ersetzen.

Gesetzliche Grundsätze: Tierschutzgesetz (TSchG)

  • Art. 1. Zweck

 

Art. 1. Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.

Bemerkung: Das was konkret realisiert werden kann ist letztlich weit weg vom Zweck (Art.1).

Gesetzliche Grundsätze: Tierschutzgesetz (TSchG)

  • Art. 2. Geltungsbereich

Art. 2. Geltungsbereich
1Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.

TSchV: Wirbeltiere, Kopffüsser (Cephalopoda), Panzerkrebse (Reptantia)

 

Bemerkung: 

  • TSchV: Tierschutzverordnung
  • Wirbeltiere: Chordatiere mit einer Wirbelsäule. (Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel, Säugetiere, Rundmäuler) => als empfindungsfähige Tiere eingeschätzt.
  • Wirbellose Tiere: Kopffüsser (tintenfischartige Tiere: Bsp.: Kalmare, Kraken, Sepien), Panzerkrebse.

Gesetzliche Grundsätze: Tierschutzgesetz (TSchG)

  • Art. 3. Begriffe; a. Würde

Art. 3. Begriffe
a. Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung des Tieres liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.


Bemerkung zu a) Würde:  Belastungen ("Würdeverletzungen")

  • pathozentrisch (Beeinträchtigtes Wohlergehen: Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst, etc.)
    (Zum einen diese sog. pathozentrischen Belastungen. --> hier steht das Leiden im Zentrum (pathos). Das sind die Aspekte , wo wir davon ausgehen, dass sie mit Leiden verbunden sind. Zufügen von Schmerzen aller Arten, sonstiges Leiden etc.. )
  • nicht-pathozentrisch (Erniedrigung, Tiefgreifende Eingfriffe (Erscheinungsbild), Übermässige Instrumentalisierung)
    (Nicht- pathozentrische Belastungen (damit zu tun, dass wir mit der neuen Möglichkeiten der Gentechnologie, dass wir Tiere gezielt genetisch verändern können.)--> tiefsitzende Ängste  in der Bevölkerung, dass da Frankensteinsche Monster geschaffen werden. --> haben dazu mitgetragen dass man gewisse Rahmenbedingungen setzen wollte, die sicherstellen, dass Tiere nicht für alle möglichen Experimente herangezogen werden sondern dass hier eine gewisse Achtung der Tiere als natürliche Kreaturen gewagt bleibt. )

Gesetzliche Grundsätze: Tierschutzgesetz (TSchG)

  • Art. 3. Begriffe; b. Wohlergehen

Art. 3. Begriffe
b. Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden.

Bemerkung b) Wohlergehen:

Diese Begriffe hier: nicht gestörte Körperfunktionen, nicht überforderte Anpassungsfähigkeit, artgemässes Verhalten, klinisch gesund --> alles Formulierungen, wo die Wissenschaft oder insbesondere die Biologie und Tiermedizin konkret angesprochen werden d.h. es ist vorgesehen vom Gesetz, dass darüber was letztlich Tiergerecht ist und was Wohlergehen bedeutet (Schmerzen, Leiden, Schäden), dass das aus der Forschung an den Tieren heraus bestimmt und definiert wird.

Gesetzliche Grundsätze: Tierschutzgesetz (TSchG)

  • Art. 4. Grundsätze

Art. 4. Grundsätze 
1Wer mit Tieren umgeht, hat:
a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. 
2Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

Gesetzliche Grundsätze: Tierschutzgesetz (TSchG)

Art. 1: Zweck des Gesetzes
Art. 4. Grundsätze

Zweck und Grundsätze:


Art. 1: Zweck des Gesetzes: Ethischer Tierschutz

  • Schutz von Würde und Wohlergehen
  • Schutz von empfindungsfähigen Tieren
  • Eigenwert der Tiere

Art. 4: Grundsätze: Güterabwägung

  • Bedürfnisse, Wohlergehen, Würde
    → in bestmöglicher Weise...
    → soweit Verwendungszweck zulässt...
  • keine Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst
    → niemand darf ungerechtfertigt...

Gesetzliche Grundsätze: Prinzip und Kriterien der Güterabwägung

  • Güterabwägung
  • Kriterien (3)

Güterabwägung
Rechtfertigt tatbestandsmäßiges Verhalten. Rechtswidrigkeit im Einzelfall durch Güter- und Interessenabwägung zu prüfen.

Kriterien

  • Zweckeignung: ist die geplante Massnahme dafür geeignet?
  • Erforderlichkeit: ist die geplante Massnahme dazu erforderlich?
  • Angemessenheit: ist die geplante Massnahme dafür angemessen?