ZPO II
meine Karten
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Set of flashcards Details
Flashcards | 451 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
Licencing | Not defined |
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Wenn die örtliche oder sachliche Zuständigkeit von der rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten Anspruch abhängig ist,spricht man vom Problem der doppelrelevanten Tatsachen. Doppelrelevant sind Tatsachen, denen sowohl für die Zuständigkeit als auch für die materielle Begründung einer Klage eine Bedeutung zukommt.
Echte und Unechte TeilklageOffene und verdeckte Teilklage
Eine offene Teilklage liegt vor, wenn die klagende Partei z. B. durch den Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche schon im Prozess über die Teilklage verdeutlicht (sich vorbehält), dass das gestellte Rechtsbegehren noch nicht alle Ansprüche aus dem der offenen Teilklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt ausschöpft; andernfalls liegt eine verdeckte Teilklage vor
Von einem einheitlichen teilbaren Gesamtanspruch wird nurein Teil eingeklagt.Bsp: A liefert B Waren im Wert von CHF 50'000. B bezahlt nicht. Aklagt (vorerst) lediglich auf Bezahlung eines Teilbetrags vonCHF 25'000.
Wann liegt eine unechte Teilklage vor?
Von verschiedenen individualisierbaren Ansprüchen, die einem einheitlichen Rechtsgrund entspringen, werden nur einzelne Ansprüche eingeklagt.
Bsp: a) Die X AG ist mit der Bezahlung von drei Monatslöhnen im Rückstand. Der Arbeitnehmer klagt (vorerst) nur auf Bezahlung eines Monatslohns.
b) Die Geschädigte hat einen Gesamtschaden erlitten, dersich aus drei Schadenspositionen zusammensetzt (Reparatur, Miete eines Ersatzgeräts, entgangenerGewinn). Sie klagt (vorerst) nur einen Teilbetrag ein.
Gemäss IPRG 9 JaIm Rahmen des LugÜ hingegen nicht! Der EugH hat entschieden, dass im Rechtsverkehr zwischen den LugÜ–Staaten(Art. 27 LugÜ) die Einrede der überlangen Verfahrensdauer nicht oder doch nursehr restriktiv gehört werden darf
BGer: Im Binnenverhältnis nicht;Das BGer stellte für internationale Verhältnisse klar, dass die (schnellere) Wahl des Forums ein gültiges Feststellungsinteresse begründet. Vorbehalten bleibt das stetsgeltende Verbot des Rechtsmissbrauchs. Gem. BGer bestehe ein Interesse der Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einensich genehmen Gerichtsstand zu sichern (–> in der Lehre unklar, ob damit gemeint ist, dass ein im Ausland drohendes Verfahren wahrscheinlich sein muss. Gem. Lehre würde das alleine nicht ausreichen, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Vielmehr müsse sich ein Verfahren im Ausland abzeichnen und eine zeitliche Dringlichkeit geboten sein.) Alsdann stelltsich die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ob etwa die blosse Tatsache einerAnspruchsbehauptung (z.B. Versand eines Forderungsschreibens) durch einen im Auslandansässigen Gläubiger für sich genügt.
Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) ist die von der beklagten Partei im hängigen Prozessgegen die klagende Partei erhobene Klage ––> GegenangriffBGer: Die Widerklage ist wederAngriffs– noch Verteidigungsmittel, sondern Klage wie die Vorklage, ein gegen den Angriffgeführter Gegenangriff, mit welchem die Beklagtenseite ein selbständiges Ziel verfolgt,indem sie einen von der Vorklage nicht erfassten, unabhängigen Anspruch ins Recht legt