Partenaire Premium

GASB 2019 138 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teile und für Kostenvoranschläge

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teile und für Kostenvoranschläge


Fichier Détails

Cartes-fiches 11
Utilisateurs 14
Langue Deutsch
Catégorie Technique
Niveau Apprentissage
Crée / Actualisé 28.11.2019 / 26.02.2024
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20191128_gasb_2019_138_allgemeine_geschaeftsbedingungen
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20191128_gasb_2019_138_allgemeine_geschaeftsbedingungen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

1. Auftragserteilung 

  1. Im Auftragschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftrages.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftraggeber, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Recht und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen zustimmung des Auftragnehmers.

2. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermekert der Auftragnehmer im Auftragschein auch die Preise, die der der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die Frage kommenden Positionen der beim Autragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2.Wünscht der Autraggebende eine verbindliche Preisangabe, so bedarf eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und Erstazteile jeweils in Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wird aufgrund des Kostenvorasnschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berrechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftragsgebers überschritten werden.

3.Wenn im Auftragsschein Preisangaben entrhalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umstazsteuer angegeben werden.

3. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneteten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ürsprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlichen zugesagtem Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seine Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeug zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-oder Mietfahrzeug nach der Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglich der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblichen genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer satt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung enstandenden Verdienstausfall ersetzten.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzungen  von Pflichten des Auftragsnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Seines Erfüllungshilfen beruhen sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

4. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erflogt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung der Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reperaturen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt wurden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Beu Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblichen Aufbewahrungsgebüren berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

5. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die HAftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlag ausgeführt, so genügt eine Bezugsnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich Arbeitszeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berrechung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils enspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie Beanstandung seitens der Auftraggebers, spätetstens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

6. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann anfechten, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer stehen wegen Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vetragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferung und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8.1 Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftraggegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist der Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertragesnin Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die Gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungskürzungen in Ziffer1,Satz1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungshilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.