Premium Partner

Rechtsgrundlagen (Vinci)

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen


Kartei Details

Karten 12
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 29.08.2019 / 07.08.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20190829_rechtsgrundlagen_vinci
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190829_rechtsgrundlagen_vinci/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was ist eine Verordnung?Worauf ist sie abgestützt?Wer erlässt sie?

Verordnungen

- enthalten nähere Ausführungen (Einzelheiten) zu den Gesetzen im Sinne von Wegleitungen und Vorschriften und regeln den Vollzug der Gesetze

- müssen eine ausdrücklich Grundlage in einem Gesetz haben

- werden von der Exekutive erlassen

Handelt es sich bei der Swiss GAAP FER 26 um eine Verordnung?

Die Swiss GAAP FER 26

- ist eine private Rechtsquelle

- wird durch Art. 47 bis Art. 48a BVV2 auf Verordnungsstufe gehoben, indem den Vorsorgeeinrichtungen vorgeschrieben wird, ihre Jahresrechnungen danach aufzustellen und zu gliedern.

Welches sind die Aufgaben des Schweizerischen Sicherheitsfonds?

- Zuschussleistungen bei ungünstiger Altersstruktur
- Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen (Insolvenzzahlungen)
- Sicherstellung von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen
- Entschädigung der Auffangeinrichtung (WAK/Defizit)
- Zentralstelle 2. Säule
- Verbindungsstelle 2. Säule in Europa
- Entgegennahme vergessener Guthaben
- Deckung Kosten Anschlusskontrolle

 

Wo sind die Anlagestiftungen geregelt? Welches ist das oberste Organ?

Welches ist die Funktion des Stiftungsrates?

- Strukturreform: Art. 53g bis k BVG mit den Grundsätzen
- Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
- Oberstes Organ: Anlegerversammlung (Bestimmungen über Organisation, Verwaltung und Kontrolle)
- Stiftungsrat: nur geschäftsführendes Organ!

Bei Eintritt eines Vorsorgefalls sendet die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten ein Schreiben zu, das die ihm auszurichtenden Leistungen spezifiziert. Gemäss schriftlichem Hinweis sind allfällige Einwendungen gegen diese Abrechnung verwirkt, wenn der Versicherte nicht innert 30 Tagen gegen sie vorgeht. Erst nach mehr als 30 Tagen stellt der Versicherte fest, dass die Abrechnung einen gravierenden Nachteil zu seinen Lasten enthält. Darauf hingewiesen bedauert die Vorsorgeeinrichtung zwar den Fehler, teilt aber dem Versicherten mit, infolge Fristablaufs seien sämtliche Anfechtungsrechte untergegangen.
Kann der Versicherte dagegen etwas unternehmen, und gegebenenfalls was und bei welcher Stelle?

Die Vorsorgeeinrichtung kann keine Verjährungs- oder gar Verwirkungsfristen ansetzen. 

Ein derartiger Anspruch kann innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit gerichtlich beim Berufsvorsorgegericht geltend gemacht werden, wobei das Rentenstammrecht unverjährbar ist und Ansprüche auf periodische Leistungen nach fünf Jahren verjähren.

Zuständig zur Beurteilung seines Vorsorgeanspruchs ist das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Vorsorgereglement der Pensionskasse X. ist die vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 möglich (bei gleichzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen Arbeitgeber). Zudem sieht das Reglement die Möglichkeit vor, die Altersleistungen bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (entspricht dem AHV-Rücktrittsalter) aufzuschieben.
Im Rahmen der Reglementsprüfung wird die fragliche Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde beanstandet. Mit einem gewöhnlichen Brief wird die Pensionskasse ersucht, das Reglement anzupassen und spätestens mit der nächsten Berichterstattung zur Prüfung einzureichen.
Der Stiftungsrat der Pensionskasse X. ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden und möchte sich dagegen zur Wehr setzen.
Was muß die Pensionskasse in einem ersten Schritt unternehmen? 

Der Aufsichtsbehörde wäre der Erlass einer amtlichen (beschwerdefähigen) Verfügung zu beantragen.

Wie kann rechtlich gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde vorgegangen werden (Rechtsmittel und zuständige Instanz)? 

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 74 Abs. 1 BVG)

Welches ist die letzte Instanz, die über aufsichtsrechtliche Streitigkeiten zwischen Behörden und Vorsorgeeinrichtungen entschiedet? 

Bundesgericht