Sonderprüfung
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 7 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.08.2019 / 16.08.2019 |
Attribution de licence | Non précisé |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20190813_sonderpruefung
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Intégrer |
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Gesetzliche Grundlagen Recht auf Sonderprüfung
Art. 697a
Jeder Aktionär kann an GV beantragen, bestimmte Sachverhalte abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist
Das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht muss bereits ausgeübt sein
Anforderungen an Unabhängigkeit im Zusammenhang mit Sonderprüfung
Sonderprüfer muss von Gesellschaft unabhängig sein
Darf weder deren Arbeitnehmer, Beauftragter, massgebender Aktionär oder VR / Revisionsstelle angehören
Voraussetzungen für Sonderprüfung
- muss sich auf bestimmten Zweck beziehen (einzelne, bestimmte Sachverhalte); keine Stellungnahme zu Rechtsfragen
- Gesuch muss mit im Zusammenhang mit Ausübung von Aktionärsrechten stehen
- Abklärung muss für Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein
- Recht auf Auskunft oder Recht auf Einsicht bereits ausgeübt
Einleitung Sonderprüfung bei Ablehnung durch GV
Falls GV dem Antrag einer Sonderprüfung nicht entspricht;
können Aktionäre, sofern zusammen mind. 10% des AK oder Aktien im Nennwert von 2 Mio. CHF vertreten, innert 3 Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen
Anspruch besteht, falls glaubhaft gemacht werden kann, Gründer / Organe haben Gesetz / Statuten verletzt
Bericht der Sonderprüfung
Sonderprüfer berichtet über Ergebnis seiner Prüfung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis.
Der Bericht wird dem Richter vorgelegt
Gegenstand einer Sonderprüfung
Alle Tatsachen, welche einen Einfluss auf wirtschaftliche und finanzielle Lage einer Gesellschaft haben können
Pflichten des Sonderprüfers
- Unabhängigkeit (darf nicht RS sein)
- Prüfung soll ohne Störung des normalen Geschäftverlaufs erfolgen
- grds. persönliche Ausführung
- Treuepflich (-> Verschwiegenheitspflicht)
- Aktenrückgabepflicht
- Schweigepflicht