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Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.08.2019 / 24.08.2019
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20190809_ereignisse_nach_dem_bilanzstichtag
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Zwei Arten von Ereignissen nach Bilanzstichtag

  • Ereignisse, deren Ursache am Abschlussstichtag bereits bestand (adjusting event)
  • Ereignisse, deren auslösende Ursache erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten ist (non-adjusting event)

Aktive Prüfpflicht & mögliche PH zur Identifizierung von Ereignissen nach Abschlussstichtag

Gilt für Ereignisse nach dem Abschlussstichtag bis zum Datum des Vermerks

PH:
- Gewinnung Verständnis von Massnahmen der Unternehmensleitung
- kritische Durchsicht von Protokollen
- Befragung der Unternehmensleitung

Passive Prüfpflicht

- keine aktive Prüfpflicht zwischen Datum des Vermerks bis zum Datum der Hersaugabe des Abschlusses

- keine aktive Prüfpflicht nach dem Datum der Hersausgabe des Berichts

- falls jedoch Tatsachen bekannt werden, welche möglicherweise eine Änderung des Vermerks zur Folge gehabt hätten, sind diese mit der Unternehmensleitung zu besprechen

Regelung Ereignisse nach dem Abschlussstichtag in Standards

  • Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept / 28
  • IFRS: IAS 10
  • OR: Offenlegung wesentlicher Ereignisse im Anhang gem. Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR; sonst keine Bestimmungen

Folgen Berichterstattung bei notwendiger Änderung des Abschlusses bei Ereignissen zwischen dem Datum des Vermerks und der Herausgabe des Abschlusses

1. Unternehmensleitung ändert Abschluss -> entsprechende Prüfungshandlungen durchführen und neuer Vermerk zu geänderetem Abschluss ausstellen

2. Unternehmensleitung weigert sich:
- Falls Vermerk noch nicht an Einheit ausgeliefert -> Modifikation Prüfungsurteil nach PS 705
- Falls Vermerk schon an Einheit geliefert -> Mitteilung an Unternehmensleitung & für die Überwachung Verantwortlichen, dass Abschluss nicht an Dritte herausgegebn werden darf bevor Änderungen nicht erfolgt sind

Folgen Berichterstattung bei Ereignissen nach Herausgabe des Abschlusses

Abschluss wird durch Unternehmensleitung geändert

- Durchführung entsprechender Prüfungshandlungen in Bezug auf die Änderungen

- Durchführung von Qualitätssicherungsmassnahmen mit dem Ziel, Massnahmen der UL zu beurteilen, um Empfänger über Änderugnen zu informieren

- im aufdadiertem Vermerk: Anbringung von Hervorhebung eines Sachverhaltes / Hinweis auf sonstigen Sachverhalts

Folgen Berichterstattung bei Ereignissen nach Herausgabe des Abschlusses

Änderung des Abschlusses wird durch Unternehmensleitung verweigert

- Abschlussprüfer muss Unternehmensleitung informieren, dass entsprechende Massnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhinderen, das Dritte sich auf den vorherigen Vermerk stützen / auf diesen vertrauen

- falls Unternehmensleitung keine solche Massnahmen ergreift, muss Abschlussprüfer selbst solche Massnahmen ergreifen

Folgen Berichterstattung bei Ereignissen nach Herausgabe des Abschlusses

Änderung des Abschlusses ist nicht mehr möglich

- sofern noch vor Generalversammlung

- Abschlussprüfer muss sicherstellen, dass der Verwaltungsrat diese Tatsachen angemessen dokumentiert (entweder mittels Anpassung des Jahresberichts oder durch Kommunikation an GV)

- kommt VR dieser Anforderung nicht nach -> Abschlussprüfer muss an GV teilnehmen und auf das Versäumnis des VR hinweisen