Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.08.2019 / 24.08.2019 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Zwei Arten von Ereignissen nach Bilanzstichtag
- Ereignisse, deren Ursache am Abschlussstichtag bereits bestand (adjusting event)
- Ereignisse, deren auslösende Ursache erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten ist (non-adjusting event)
Aktive Prüfpflicht & mögliche PH zur Identifizierung von Ereignissen nach Abschlussstichtag
Gilt für Ereignisse nach dem Abschlussstichtag bis zum Datum des Vermerks
PH:
- Gewinnung Verständnis von Massnahmen der Unternehmensleitung
- kritische Durchsicht von Protokollen
- Befragung der Unternehmensleitung
Passive Prüfpflicht
- keine aktive Prüfpflicht zwischen Datum des Vermerks bis zum Datum der Hersaugabe des Abschlusses
- keine aktive Prüfpflicht nach dem Datum der Hersausgabe des Berichts
- falls jedoch Tatsachen bekannt werden, welche möglicherweise eine Änderung des Vermerks zur Folge gehabt hätten, sind diese mit der Unternehmensleitung zu besprechen
Regelung Ereignisse nach dem Abschlussstichtag in Standards
- Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept / 28
- IFRS: IAS 10
- OR: Offenlegung wesentlicher Ereignisse im Anhang gem. Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR; sonst keine Bestimmungen
Folgen Berichterstattung bei notwendiger Änderung des Abschlusses bei Ereignissen zwischen dem Datum des Vermerks und der Herausgabe des Abschlusses
1. Unternehmensleitung ändert Abschluss -> entsprechende Prüfungshandlungen durchführen und neuer Vermerk zu geänderetem Abschluss ausstellen
2. Unternehmensleitung weigert sich:
- Falls Vermerk noch nicht an Einheit ausgeliefert -> Modifikation Prüfungsurteil nach PS 705
- Falls Vermerk schon an Einheit geliefert -> Mitteilung an Unternehmensleitung & für die Überwachung Verantwortlichen, dass Abschluss nicht an Dritte herausgegebn werden darf bevor Änderungen nicht erfolgt sind
Folgen Berichterstattung bei Ereignissen nach Herausgabe des Abschlusses
Abschluss wird durch Unternehmensleitung geändert
- Durchführung entsprechender Prüfungshandlungen in Bezug auf die Änderungen
- Durchführung von Qualitätssicherungsmassnahmen mit dem Ziel, Massnahmen der UL zu beurteilen, um Empfänger über Änderugnen zu informieren
- im aufdadiertem Vermerk: Anbringung von Hervorhebung eines Sachverhaltes / Hinweis auf sonstigen Sachverhalts
Folgen Berichterstattung bei Ereignissen nach Herausgabe des Abschlusses
Änderung des Abschlusses wird durch Unternehmensleitung verweigert
- Abschlussprüfer muss Unternehmensleitung informieren, dass entsprechende Massnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhinderen, das Dritte sich auf den vorherigen Vermerk stützen / auf diesen vertrauen
- falls Unternehmensleitung keine solche Massnahmen ergreift, muss Abschlussprüfer selbst solche Massnahmen ergreifen
Folgen Berichterstattung bei Ereignissen nach Herausgabe des Abschlusses
Änderung des Abschlusses ist nicht mehr möglich
- sofern noch vor Generalversammlung
- Abschlussprüfer muss sicherstellen, dass der Verwaltungsrat diese Tatsachen angemessen dokumentiert (entweder mittels Anpassung des Jahresberichts oder durch Kommunikation an GV)
- kommt VR dieser Anforderung nicht nach -> Abschlussprüfer muss an GV teilnehmen und auf das Versäumnis des VR hinweisen