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B IV 2019 / 2 - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (VBG)

B IV 2019 / 2 Teil 1; Allgemeine Grundlagen

B IV 2019 / 2 Teil 1; Allgemeine Grundlagen


Kartei Details

Karten 16
Lernende 30
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.06.2019 / 09.03.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/20190626_b_iv_2019_2_vorbeugender_brand_und_gefahrenschutz_vbg
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Was sind die bauordnungsrechtlichen Schutzziele des Brandschutzes nach Art.12 BayBO?

  • der Entstehung eines Brandes vorbeugen
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen
  • die Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
  • Wirksame Löscharbeiten ermöglichen
 

Wie ist der zweite Rettungsweg in Standardbauten sicherzustellen?

Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.

 

Wann ist in Sonderbauten der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig?

Es ist möglich, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Bedenken

  • Viele Personen auf diesen Rettungsweg angewiesen
  • Zu rettender Personenkreis nicht in der Lage Leitern der Feuerwehr zu besteigen
  • Geschosse aufgrund der Höhe, die nicht mehr mit Feuerwehrleitern erreicht werden können
In der Regel bei Sonderbauten zwei bauliche Rettungswege, in der Regel kein Mitwirken der Feuerwehr bei Personenrettung.

Wie ist im Standard- und Sonderbauten die Rettungsweglänge definiert?

Im Standardbauten von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie führen, Wegstrecke max. 35m, Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen!

Im Sonderbau sind Rettungswege abhängig von den jeweilig gültigen Richtlinien und Verordnungen, z.B. 

  • Mittel-/Großgaragen 30 bzw. 50m (offen/geschlossen) von jeder Stelle zu notwendiger Treppe/ins Freie
  • Versammlungsstätten 30m bis Ausgang
  • Verkaufsstätte 130m bis ins Freie
  • Industriebauten 70m bis notwendiger Treppenraum/in Freie, wenn BMA, Löschanlage, Raumhöhe größergleich 10m
  •  

Welche Vorgaben gibt es für Rettungswegfenster nach BayBO?

Wenn als zweiter Rettungsweg min. 0,6m Breite und 1m Höhe, von innen zu öffnen, horizontal gemessen max. 1m von der Traufkante entfernt (Dach-/Gaubenfenster), innen Brüstungshöhe max. 1,2m.

Wie müssen Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr ausgelegt sein?

Aufstell- und Bewegungsflächen müssen so befestigt sein, das Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 10t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16t diese befahren können.

Wann sind Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gefordert und in welcher Größe?

  • Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt
  • Wenn ein Gebäude (auch in Teilen) mehr als 50m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt ist
  • Die Bewegungsfläche muss mind. 7 x 12m je Feuerwehrfahrzeug groß sein
  • Die Aufstellfläche ist in Abhängigkeit ihrer Lage (längs/rechtwinklig) 3,50m breit mit rechts und/oder links einem entsprechend breiten hindernisfreien Geländestreifens und einer Länge bis zu 11m.
  •  

Feuerwehrdurchfahrten müssen mit welchen, lichten Bemaßungen ausgeführt werden? Welche weiteren Anforderungen gibt es?

Die lichte Breite der Zu- und Durchfahrt muss mind. 3m und die lichte Höhe mind. 3,50m betragen, bei einer Durchfahrtslänge von max. 12m, bei > 12m Durchfahrtslänge —> lichte Breite mind. 3,50m. 

Wände und Decken von Durchfahrten müssen mind. feuerbeständig ausgeführt sein.