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Gesetze und Steuern

Dipl. Immobilientreuhänder

Dipl. Immobilientreuhänder


Kartei Details

Karten 251
Lernende 49
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.06.2019 / 23.04.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Beurteile die nachfolgenden Behauptungen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht:

Der Bund erhebt weder Handänderungs- noch Liegenschaftssteuern.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht:

Die Erhebung einer Steuer beruth auf fünf Voraussetzungen, welche, in der Verfassung oder in einem formellen Gesetz geregelt sein müssen, nämlich die Steuerhoheit, das Steuersubjekt, Das Steuerobjekt, die Steuerpflich und das Steuermass.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht:

Forderungen aus Steuerhinterziehung verhäjren immer nach 5 Jahren.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht:

In der jährlichen Steuererkl$rung können natürliche Personen als Liegenschaftsaufwände u.a. die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abziehen.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht:

Eine Ersatzbeschaffung kann bei der Grundstückgewinnsteuer nur geltend gemacht werden, wenn das Ersatzobjekt nach dem Verkauf der ersten Liegenschaft erworben wird.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht:

Eigenleistung sind bei den Anlagekosten einer Liegenschaft nur als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen, wenn diese im selben Umfang als Einkommen versteuer worden sind.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen:

Den Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl kann der Empfänger innert 10 Tagen ab Zustellung erheben.

Beurteile die nachfolgenden Behauptungen:

Erhält man im Rahmen eines Konkursverfahrens einen Verlustschein ausgestellt, so kann die im Verlustschein festgehaltene Forderung- im Unterschied zum Verlustschein aus einer Betreibung auf Pfändung- zu einem späteren Zeiptunkt nicht wieder geltend gemacht werden.