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Strafrecht AT I

Strafrecht AT I Vorlesung Prof. Bommer & Thommen

Strafrecht AT I Vorlesung Prof. Bommer & Thommen


Set of flashcards Details

Flashcards 10
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 21.05.2019 / 24.05.2019
Licencing Attribution-NonCommercial-ShareAlike (CC BY-NC-SA)    (Rechtswissenschaftliches Institut Zürich)
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https://card2brain.ch/box/20190521_strafrecht_at_i_hOMC
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(Definition) 

Materielles Strafrecht

  • Normen und Rechtssätze, welche besagen was bei welcher drohenden Strafe verboten ist.
  • Umschreiben strafbares Verhalten


    Grundsätzlicher Aufbau eines Artikels: Voraussetzung + Rechtsfolge

(Definition) 

Formelles Strafrecht

  • sog. Strafprozessrecht
  • alle Vorschriften, die den Ablauf eines Strafverfahrens regeln
    [= Rechte und Pflichten von Beschuldigten, Verletzten/Opfern, Zeugen | Befugnisse der Staatsanwaltschaft etc.]
  • alle Vorschriften über die Organisation der Strafbehörden [sog. Strafbehördenorganisationsrecht]
  • Sache des Bundes

(Definition) 

Strafvollzugsrecht

  • Bestimmungen über Regeln für den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen
    [Ablauf der Bezahlung einer Geldstrafe/Busse | Vorgehen bei Nichtbezahlung | Vollzug einer Freiheitsstrafe etc.]
  • unter Anderem kantonal geregelt + Art. 74-96 StGB

Wo ist der AT des Strafrechts geregelt?

  1. StGB
  2. Nebenstrafrecht [bspw. SVG | BetmG]

(Definition) 

Legalitätsprinzip

Das Legalitäts- oder auch Gesetzmässigkeitsprinzip besagt, dass eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche ausdrücklich unter Strafe gestellt ist.

«nullum crimen sine lege» = kein Verbrechen ohne Gesetz

(Definition) 

negative Generalprävention

Motivierung zur Einhaltung der Gesetze

(Definition) 

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht kann weder zu Strafbarkeit führen noch diese verschärfen. Gewohnheitsrecht ist zulässig, sofern es sich zu Gunsten des Beschuldigten/Täters auswirkt. Dies verhindert einen Machtmissbrauch.

(Definition) 

freie Rechtsfindung

Kann der Richter einen Sachverhalt keiner Rechtsnorm unterordnen und die Gesetzeslücke auch nicht durch Analogie ausfüllen, so muss er im Wege der freien Rechtsfindung seine Entscheidung treffen.
Eine echte Lücke darf nicht zu Lasten des Angeklagten gefüllt werden.