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Schutzbereiche Grundrechte

Schutzbereiche der Grundrechte BV

Schutzbereiche der Grundrechte BV


Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.05.2019 / 01.06.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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SB Menschenwürde Art. 7 - 4 punkte

- Schützt die Subjektqualität des Menschen.

- Mensch niemals nur als Mittel, sonder immer Zweck an sich

Sie schützt den Einzelnen vor Massnahmen, welche auf die Zerstörung der menschlichen Identität und der körperlichen und geistig – seelischen Integrität gerichtet sind.

-Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit

SB Recht auf Leben Art. 10 Abs. 1 - 3 + Kerngehalt

- Schützt die Gesamtheit der körperlichen und geistigen Funktionen, die für den Menschen von lebensnotwendiger Bedeutung sind und den Menschen als Lebewesen kennzeichnen

- Achtungspflicht des Staates: Staatliche Verpflichtung, das Leben gesetzlich und durch konkrete Massnahmen zu schützen

- Geschützt ist jegliches leben, es gibt kein lebensunwertes Leben

- Kerngehalt: Verbot der Todesstrafe und keine Auslieferung in ein Land, in dem die Todesstrafe droht (Non-Refoulement). Tod eines Menschen darf nie primäres Ziel staatlichen Handelns sein.

Persönliche Freiheit im engeren Sinne

- Jeder hat das Recht auf selbstbestimmte Persönlichkeitsentfaltung, soweit elementare Aspekte der Persönlichkeit betroffen sind.

-Jeder hat den Anspruch über wesentliche Aspekte des Lebens selber zu entscheiden.

keine allgemeine Handlungsfreiheit, schützt auch nicht vor jeglichen physischen und psychischen Missbehagen, sondern nur die elementaren Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung.

-Nicht streng auf das subjektive Empfinden des Einzelnen auszurichten (wichtiger, als objektiv als wesentlicher Aspekt angesehen wird).

Eingriff: bei Zwangsmedikation, Blutentnahme, MedikamentenRezeptpflicht, um sich umzubringen 

SB Körperliche Unversehrtheit Art. 10 Abs. 2

- Jeder Einzelne hat das Recht frei über die Integrität des eigenen Körpers zu verfügen.

- Jeder staatliche Eingriff in den menschlichen körper berührt die verfassungsrechtliche Garantie der physischen Integrität, Unerheblich ist, ob ein Eingriff schmerzhaft oder gar nicht wahrnehmbar ist, gesundheitsgefährdend oder heilend, medizinisch indiziert oder bloss kosmetisch schwerwiegend ist

- Je längerfristig die Folgen, desto schwerer der Eingriff

-Anspruch auf medizinische Pflege.

Kerngehalt: Verbot von Folter und sonstigen grausamen, unmenschlichen erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlungen (Art. 10 Abs. 3). Kann auch unmenschlich und erniedrigend sein, wenn sie keinen Zweck verfolgen. Verbot von Körperstrafen, Lügendetektoren, Narkoanalysen, Wahrheitsseren usw. Verbot von Zwangskastration/sterilisation, Missbrauch des Menschen zu Forschungszwecken. Auslieferungs- und Ausschaffungsverbot bei drohender Folter (Art. 25 Abs. 3)

SB Geistige Unversehrtheit

  • Schützt vor seelischem Leid (ab gewisser Intensität)
  • Garantiert ist die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit eines Menschen und damit die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln.
  • Dem Staat ist die Manipulation des Bewusstseins und der Willensbildung verboten. -> Dies kann beeinträchtigt werden durch: Verabreichung bewusstseinsverändernder Substanzen wie Psychopharmaka, Alkohol oder Drogen. 
  • Der Freiheitsentzug muss so ausgestaltet werden, dass die psychische Gesundheit des Betroffenen keinen Schaden nimmt.

Das Recht auf geistige Freiheit ist nicht gleichzusetzen mit einem Recht auf freie Willensbetätigung -> Wenn der Staat Verbote durchsetzt, die gegen den Willen einzelner sind -> kein Eingriff in die psychische Integrität

SB Bewegungsfreiheit

- Die Bewegungsfreiheit schützt davor ohne triftigen Grund angehalten und am Weitergehen gehindert zu werden, und garantiert umgekehrt sich nach seinem Willen und ohne staatliche Eingriffe fortzubewegen

- Aber auch wieder keine allgemeine Handlungsfreiheit. Staat kann Nutzungsmodalitäten für eine allgemeine Sache erlassen, ohne dass diese Bewegungsfreiheit tangiert.

- Freiheitsbeschränkungen können sich aus Wegweisungs- oder Fernhalte- bzw. Ausgrenzungsmassnahmen ergeben.

SB Informationelle Selbstbestimmung Art. 13

  • Recht, selber darüber zu bestimmen, ob, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen oder Gefühle offenbaren möchte.
  • Schutz bezieht sich auf jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten (Erheben, sammeln, verarbeiten, aufbewahren, weitergeben)
  • Geschützt sind alle eigenen, personenbezogenen Daten
  • Zudem besteht ein Anspruch auf Einsicht und Auskunft eigener Daten und Berichtigung oder Löschung falscher, widerrechtlich erhobener oder zu lange aufbewahrter Daten.
  • besonders relevant: Religion, Weltanschauung, Politik, Gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit, Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
  • Einzelne, für sich alleine nicht besonders persönlichkeitsnahe Informationen, können, wenn sie zusammen erhoben und veröffentlicht werden, zu einem schweren Eingriff führen (Problem bei Einbürgerung über Gemeindeversammlung)

SB Achtung des Familienlebens Art. 13

  • Garantiert das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte unter der Familie. Schützt vor Störung der familiären Gemeinschaft durch den Staat oder gar Trennung.
  • Negative Gewährleistung: Man kann nicht zum Zusammenleben mit der Familie gezwungen werden
  • Verfassung geht von einem weiten Begriff der Familie aus -> Beziehungen, zwischen Mann und Frau, Eltern und Kindern, weitere nahe Verwandte, sofern die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Nähe aufweist. Auch gleichgeschlechtliche nach neuer EGMR Praxis.
  • Folgende Elemente indizieren ein Familienleben: Blutsverwandtschaft, Zusammenleben, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle Abhängikeit, gemeinsame Wohnung -> müssen nicht kumulativ erfüllt sein
  • Je weiter der Kreis jenseits der traditionellen Kernfamilie erweitert wird, desto höher sind die Anforderungen daran darzulegen, dass tatsächlich eine faktische, soziale Lebensgemeinschaft vorliegt
  • Falllösung: Besteht Familienleben, Besteht gefestigtes Anwesenheitsrecht?
    • --> Doppelte Verhältnismässigkeitsprüfung: Zumutbarkeit des Nachzugs, Interessenkonstellation von Seiten des Auszuweisenden