Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum
Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum
Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum
Kartei Details
Karten | 77 |
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Lernende | 37 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 12.05.2019 / 31.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Rechtliche Grundlagen?
1. Bundesverfassung
2. Stockwerkeigentum - Art. 712a-712t ZGB
Miteigentum - Art. 646 ff. ZGB
Verein - Art. 60 ff. ZGB
3. Begründungsakt Stockwerkeigentum
4. Stockwerkeigentümer-Reglement
5. Beschlüsse der STWEG-Versammlung
6. Hausordnung
Definition Stockwerkeigentum (1/2)
Art. 712a Abs. 2 ZGB
Miteigentumsanteil an einem Grundstück der dem Stockwerkeigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten & innen auszubauen
Definition Stockwerkeigentum (2/2)
STWEG-Eigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung & baulichen Ausgestaltung seiner Räume frei, darf jedoch keinem anderen STWEG-Eigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren & die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen & Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion & äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
Was ist die Definition eines Grundstücks? (total 4)
(Grundstück = Gegenstand von Stockwerkeigentum)
- Liegenschaft
- ins Grundbuch aufgenommene selbständige & dauernde Rechte -> Baurechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
Voraussetzungen Sonderrecht?
- in sich abgeschlossen
- eigener Zugang
- wirtschaftliche Einheit
Nicht zum Sonderrecht ausgeschieden werden können?
1. Boden & Baurecht
2. elementare Gebäudeteile
3. Gebäudeteile der äusseren Gestalt
4. gemeinsame Anlagen & Einrichtungen
Begründungsakt von Stockwerkeigentum?
Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet -> einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft muss vorliegen:
1. Vertrag Miteigentümer über Ausgestaltung ihrer Miteigentumsanteile zu STWEG
2. Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft oder Baurechts über Bildung von Miteigentumsanteilen & deren Ausgestaltung zum STWEG
Formelle Vorschriften?
öffentliche Beurkundung