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Raumplanung

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Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.03.2019 / 01.01.2020
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Interessenabwägung (RPV Art. 3)

Alle Planungsziele und Grundsätze sind gleichwertig. Deshalb sind die Behörden aller Stufen verpflichtet, planerische Entscheide immer gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Baurechtliche Grundordnung

Zonenplan und Baureglement

Aufgaben des Bundes

- Grundsatzgesetzgebung

- Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen in Zusammenarbeit mit den Kantonen

- Genehmigung der kantonalen Richtplänen

- Zusammenarbeit mit Behörden der Kantone

- Finanzielle Unterstützung

Aufgaben des Kantons

- Erlass kantonaler Richtplan

- Konzepte und Nutzungsplanung

- Genehmigung von regionalen und kommunalen Planungsgrundlagen

- Vorprüfung von regionalen und kommunalen Planungsgrundlagen

- Beratung von Regionen und Gemeinden

Aufgaben von Regionen (Regionalkonferenzen)

- Planung von überkommunaler Bedeutung (zb. ÖV, geht über Gemeindegrenze hinaus)

- Gesamt- oder Teilrichtplanung, Konzepte = Behördenverbindlich für alle angeschlossenen Gemeinden

- Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr

- Neu können Regionen auch ÜO's erlassen (BauG 98)

Aufgaben der Gemeinde

- Nutzungsplanung

- Erlass der baurechtlichen Grundordnung

- Erlass von Sondernutzungsplänen

Richtplan

- ist ein Planungsinstrument

- grobe Planung, keine Details

- Erlass durch GR

- Behördenverbindlich

- Koordinationsfunktion

- Horizont von ca 10 - 15 Jahren

Gestützt auf den Richtplan wird die Nutzungsplanung erlassen

ÜO

(Überbauungsplan + Überbauungsvorschriften)

Geltungsbereicht: festgelegter Perimeter

- Ergänzt Zonenplan und das Baureglement oder kann davon abweichen

- Nähere Bestimmungen zu Teilgebieten

- Darf von der Grundordnung abweichen

ist ein Planungsinstrument

- Erlass durch GV

Beispiel: Hochhaus-Siedlung