Raumplanung
Raumplanung
Raumplanung
Kartei Details
Karten | 20 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.03.2019 / 01.01.2020 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Interessenabwägung (RPV Art. 3)
Alle Planungsziele und Grundsätze sind gleichwertig. Deshalb sind die Behörden aller Stufen verpflichtet, planerische Entscheide immer gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Baurechtliche Grundordnung
Zonenplan und Baureglement
Aufgaben des Bundes
- Grundsatzgesetzgebung
- Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen in Zusammenarbeit mit den Kantonen
- Genehmigung der kantonalen Richtplänen
- Zusammenarbeit mit Behörden der Kantone
- Finanzielle Unterstützung
Aufgaben des Kantons
- Erlass kantonaler Richtplan
- Konzepte und Nutzungsplanung
- Genehmigung von regionalen und kommunalen Planungsgrundlagen
- Vorprüfung von regionalen und kommunalen Planungsgrundlagen
- Beratung von Regionen und Gemeinden
Aufgaben von Regionen (Regionalkonferenzen)
- Planung von überkommunaler Bedeutung (zb. ÖV, geht über Gemeindegrenze hinaus)
- Gesamt- oder Teilrichtplanung, Konzepte = Behördenverbindlich für alle angeschlossenen Gemeinden
- Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr
- Neu können Regionen auch ÜO's erlassen (BauG 98)
Aufgaben der Gemeinde
- Nutzungsplanung
- Erlass der baurechtlichen Grundordnung
- Erlass von Sondernutzungsplänen
Richtplan
- ist ein Planungsinstrument
- grobe Planung, keine Details
- Erlass durch GR
- Behördenverbindlich
- Koordinationsfunktion
- Horizont von ca 10 - 15 Jahren
Gestützt auf den Richtplan wird die Nutzungsplanung erlassen
ÜO
(Überbauungsplan + Überbauungsvorschriften)
Geltungsbereicht: festgelegter Perimeter
- Ergänzt Zonenplan und das Baureglement oder kann davon abweichen
- Nähere Bestimmungen zu Teilgebieten
- Darf von der Grundordnung abweichen
- ist ein Planungsinstrument
- Erlass durch GV
Beispiel: Hochhaus-Siedlung